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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot Überstunden und Urlaubsansprüche "verrechnet" werden?

KomNet Dialog 7274

Stand: 09.08.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Mein Arzt hat ein Beschäftigungsverbot nach § 16 Mutterschutzgesetz ausgestellt. Mein Arbeitgeber will jetzt erst meine Überstunden anrechnen und dann meinen gesamten Jahresurlaub (32 Tage) heranziehen, bevor nach seiner Meinung dann das Beschäftigungsverbot in Kraft tritt. Ist das zulässig?

Antwort:

Es ist nicht zulässig, dass der Arbeitgeber bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot Überstunden abbauen lässt oder dafür den Jahresurlaub heranzieht.


Maßgebliche Regelungen dazu sind in den §§ 18, 24 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) getroffen:


§ 18 "Mutterschutzlohn"

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt...


(Zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts siehe auch § 21 MuSchG.)


§ 24 "Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten"

Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.


Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.mags.nrw/mutterschutz und im Leitfaden zum Mutterschutz.


Hinweise:

Entgelt-, Überstunden- und Urlaubsansprüche müssen gegenüber dem Arbeitgeber, sofern dieser seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz nicht nachkommt, arbeitsrechtlich eingefordert werden.

Zu arbeitsrechtlichen Fragen können wir jedoch leider keine Beratung anbieten.

Bitte sprechen Sie diesbezüglich den Betriebs-/Personalrat (falls vorhanden) oder eine im Arbeitsrecht autorisierte Stelle wie Gewerkschaft oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an.

Mitglieder einer DGB-Gewerkschaft können die Beratungsleistungen der DGB Rechtsschutz GmbH in Anspruch nehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Gewerkschaft.