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Wie sind Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch während einer Schwangerschaft?
KomNet Dialog 4229
Stand: 07.05.2018
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz
Frage:
Muß der Resturlaub vor der Mutterschutzfrist gewährt werden oder kann der Chef diesen auch verweigern? Mittlerweile bin ich seit drei Wochen krank geschrieben, da ich dem Druck in der Firma einfach nicht mehr gewachsen bin. Anfangs wollte der Chef, daß ich einen Aufhebungsvertrag unterschreibe, dann war er der Meinung ich könnte mich auch bis zum Beginn des Mutterschutzes (Mitte Mai) krankschreiben lassen. Nachdem der neue Mitarbeiter den Job gleich wieder gekündigt hat, sollte ich allerdings doch wieder kommen, um den nächsten anzulernen. So bin ich also nach meiner letzten Krankschreibung wieder zur Arbeit gegangen, mit dem Ergebnis, daß der Chef mich fragte, wieso ich mich nicht weiter krank schreiben lassen würde, da ich in der Firma sowieso nichts mehr machen könne. Auf die Nachfrage hin, wieso ich nicht meinen Urlaub bekommen könnte, der von jetzt an bis zum Mutterschutz reichen würde, meinte er, daß ich dadurch zu hohe Kosten für die Firma verursachen würde, ich sollte mir mal anschauen wie oft ich in letzter Zeit krank geschrieben war! Sollte ich versuchen, auf meinen Urlaub zu bestehen, würde er andere rechtliche Schritte einleiten. Dann behauptete er, die letzte Krankshreibung, die ich per Post geschickt hatte, sei nicht angekommen und er könne mich deshalb fristlos kündigen. Habe ich irgendwelche Möglichkeiten, meinen Urlaub doch noch zu bekommen??
Antwort:
Werdende und stillende Mütter stehen unter dem Schutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) .
Zur Kündigung:
Ein wesentlicher Punkt des Mutterschutzgesetzes ist der Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG) für werdende und stillende Mütter, der nur unter besonderen Voraussetzungen durch die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufgehoben werden kann. Das heißt, Ihr Arbeitgeber kann Ihnen grundsätzlich nicht kündigen, bevor dieser Kündigung entsprechend zugestimmt wurde. Ein Verstoß hiergegen würde durch das Arbeitsgericht aufgehoben.
Wenn wir Ihre Anfrage richtig verstehen, hat Ihr Gynäkologe für Sie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie sind also krank geschrieben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit befindet sich der Arbeitgeber in der sechswöchigen Lohnfortzahlungspflicht (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz - EntgFG). Im Anschluss daran haben Sie entsprechend Ihrer Versicherung Anspruch auf Krankengeld, das von Ihrer Krankenkasse gezahlt wird.
Möglicherweise hat Ihr Arzt aber keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, sondern ein ärztliches Beschäftigungsverbot (nach § 16 MuSchG) ausgesprochen. Letzteres kann von jedem Arzt ausgesprochen werden, wenn bei Weiterbeschäftigung eine Gefahr für Gesundheit oder Leben der schwangeren Frau oder des ungeborenen Kindes besteht.
Es soll also eine an sich "gesunde" Schwangere schützen, die aufgrund der Tätigkeit in Verbindung mit ihrer Schwangerschaft und individuellen Konstitution krank zu werden droht. Die Gefahr für die werdende Mutter muss dabei im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen (Tätigkeitsbezug).
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen medizinischen Beweiswert. Es muss die konkrete Gefahr benennen und für den Arbeitgeber so abgefasst sein, dass er weiß, ob und wie er die werdende Mutter beschäftigen darf.
Eine Arbeitsunfähigkeit hat dabei grundsätzlich immer Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot.
Einer schwangeren Frau darf durch ein Beschäftigungsverbot kein finanzieller Nachteil entstehen. Sie erhält den Durchschnittsverdienst, den sie auch vor der Schwangerschaft hatte (Mutterschutzlohn - § 18 MuSchG).
Zum Urlaubsanspruch:
Der Urlaubsanspruch verfällt grundsätzlich nicht. Regelungen dazu sind in § 24 MuSchG getroffen. Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Nehmen Sie nach der Geburt Elternzeit, so gilt nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - BEEG (§ 17 Abs. 2 u. 3) folgendes:
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
Ansprüche, die das Arbeitsverhältnis betreffen (wie Kündigungsschutz, Urlaubanspruch, Lohnfortzahlung u. Ä.) müssen ggf. arbeitsrechtlich eingefordert werden.
Bei den von Ihnen geschilderten Äußerungen des Arbeitgebers sollten Sie erwägen, sich von entsprechend autorisierten Stellen wie einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder ggf. Ihrer Gewerkschaft arbeitsrechtlich beraten und vertreten zu lassen.
Abschließend verweisen wir für weitere Informationen auf den Leitfaden zum Mutterschutz, die Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit" sowie auf die Seiten https://www.mags.nrw/mutterschutz