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Was ist mit Resturlaub nach der Mutterschutzfrist, der wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann?

KomNet Dialog 4683

Stand: 12.07.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Urlaubsanspruch

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Frage:

Ich bin als Kinderkrankenschwester in einem mobilen Kinderkrankenpflegedienst angestellt. Mein befristeter Arbeitsvertrag endet am 30. September, seit dem 31. August befinde ich mich im Mutterschutz, da der erwartete Entbindungstermin meines Kindes am 12. Oktober ist. Bereits seit dem 3. Februar bin ich von meiner Arbeitgeberin freigestellt worden, da ich keine Immunität gegen Zytomegalie und Ringelröteln habe, weshalb ich mit den Kindern ja nicht arbeiten darf und eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für mich nicht vorhanden war. Nun habe ich im Jahr 28 Tage Erholungsurlaub, für den Zeitraum von Januar bis einschließlich September stehen mir also 21 Tage zu, vor meiner Freistellung hatte ich auch noch keinen Urlaub genommen. Ich möchte nun wissen wie das mit meinem Urlaub rechtlich geregelt ist. Generell weiß ich, dass ich Anspruch darauf habe, ihn also nach dem Mutterschutz/Elternzeit nehmen könnte; dies ist bei mir aber nicht der Fall, weil mein Vertrag ja nun endet. Ist meine Arbeitgeberin nun verpflichtet mir den Urlaub auszuzahlen? Oder verfällt er einfach?

Antwort:

Der zustehende Urlaubsanspruch darf wegen mutterschutzrechtlicher Schutzfristen und Beschäftigungsverbote nicht gekürzt werden. Wurde der Urlaub vor Beginn der Mutterschutzfrist / des Beschäftigungsverbotes nicht oder nicht vollständig genommen, so kann der Resturlaub auch nach Ablauf der Schutzfristen beansprucht werden. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr genommen werden, muss der Arbeitgeber diesen grundsätzlich abgelten.

Der Abgeltungsanspruch und der Zeitpunkt, bis wann dieser geltend gemacht werden muss, richtet sich nach den anzuwendenden arbeits- bzw. tarifvertraglichen Vereinbarungen. Diesbezüglich sollte eine entsprechende Anfrage direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.


Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie z.B. unter  www.mags.nrw/mutterschutz