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Müssen die Schachtleitern und Schachtgrubenleitern in Aufzuganlagen regelmäßig wiederkehrend geprüft werden?

KomNet Dialog 43124

Stand: 14.07.2025

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Müssen die Schachtleitern und Schachtgrubenleitern in Aufzuganlagen regelmäßig wiederkehrend geprüft werden? Ortsveränderliche Leitern und Steigleitern werden wiederkehrend geprüft. Leitern in Aufzuganlagen bisher noch nicht; Dies ist nach Aussage unserer Technik nicht notwendig. Die Aufzuganlagen befinden sich in Büro-, Labor- und Verwaltungsgebäuden. Die Umgebung in der chemischen Produktion ist teilweise als aggressiver einzustufen (HCl-Dämpfe).

Antwort:

Die Schachtleitern und Schachtgrubenleitern werden bei den Hauptprüfungen und Zwischenprüfungen der Aufzugsanlagen von den Sachverständigen der zugelassenen Überwachungsstellen geprüft.

In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 4 (Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen), ist unter Ziffer 3.3 (Hauptprüfung), sowie unter Ziffer 3.4 (Zwischenprüfung) der Prüfungsumfang beschrieben. In den jeweils Zweiten Absätzen ist der Prüfungsumfang festgelegt. Unter Punkt 1 ist hier die Prüfung des sicheren und ungehinderten Zugangs zur Aufzugsanlage zu finden. Dazu gehören auch die Schachtleitern und Schachtgrubenleitern.

Auf Tabelle 4A-1 Nr. 5.2 der TRBS 1201 Teil 4 möchten wir hinweisen. Dort wird ausgeführt, dass Zugänge zum Triebwerks-/Rollenraum und Schachtgruben (Leitern, Treppen, Geländer …) vor erstmaliger Inbetriebnahme, bei prüfpflichtigen Änderungen und hernach regelmäßig durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen sind.