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Muss ein Aufzug nach der Nachrüstung mit einem Fernnotrufsystem von einer zuständigen Überwachungsstelle abgenommen werden? Ist er bis zu dieser Abnahme stillzusetzen?

KomNet Dialog 43289

Stand: 07.05.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Muss ein Aufzug nach der Nachrüstung mit einem Fernnotrufsystem nach EN 81-28 von einer zuständigen Überwachungsstelle abgenommen werden und ist er bis zu dieser Abnahme stillzusetzen?

Antwort:

Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem 30. Juni 1999 und Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, müssen gemäß § 24 (2) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 spätestens am 31. Dezember 2020 entsprechen. Dies bedeutet, in diesen Anlagen muss ein betriebsbereites Zweiwege-Kommunikationssystem bis zum 01.01.2021 installiert worden sein.


Der Einbau eines Zweiwege-Kommunikationssystems stellt bei Eingriff in die Aufzugsteuerung eine prüfpflichtige Änderung im Sinne der BetrSichV dar (siehe TRBS 1201 Teil 4 Anhang 2 Nr. 8.3 Änderung Notrufsystem). Nach dem Einbau und vor der (Wieder-) Inbetriebnahme des Aufzugs muss im Falle des Eingriffs in die Steuerung eine zugelassene Überwachungsstelle die sichere Verwendung überprüfen und hierüber eine Prüfbescheinigung ausstellen.


Ab dem 01.01.2021 wird ein fehlendes Zweiwege-Kommunikationssystem bei den Prüfungen durch die ZÜS beanstandet. Je nach ausgewiesener Mängelkategorie ist der Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben oder die Anlage ist bis zur Mängelbehebung außer Betrieb zu nehmen.


Des Weiteren stellt das Betreiben eines Aufzugs ohne ein Zweiwege-Kommunikationssystem ab dem 01.01.2021 nach der BetrSichV eine Ordnungswidrigkeit dar, welche durch ein nicht unerhebliches Bußgeld geahndet werden kann.