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Wie lange dürfen Reservekanister genutzt und welche Mengen dürfen max. ohne Auflagen transportiert werden?

KomNet Dialog 6238

Stand: 20.08.2023

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Die Fragestellung betrifft 5-l-Kunststoffkanister zum Transport von Vergaserkraftstoff oder Diesel. 1. Wann sind diese zum Transport in privaten Kfz nicht mehr zulässig? (angeblich 5 Jahre nach Herstellung) 2. Wann sind diese zum Transport in Behörden-Fahrzeugen (z.B. Rettungsdienst oder Feuerwehr) nicht mehr zulässig? (angeblich 5 Jahre nach Herstellung) 3. Welche Mengen dürfen in diesen Gebinden ohne Auflagen maximal transportiert werden?

Antwort:

Zu 1.

Nach Unterabschnitt 1.1.3.1 - Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung - gelten die Vorschriften des ADR nicht für:


a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt.

Bei reinem privaten Transport unter v.g. Vorausetzungen gelten folglich ausschließlich die Bestimmungen der StVO, hier insbesondere die Bestimmungen der §§ 22 und 23 StVO.

Daraus ergibt sich, dass bei einer privaten Beförderung von Kraftstoffen, die unter die Ausnahme a) des Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR fällt, als Minimum die Anforderungen an die Ladungssicherung und an die Verpackung zu erfüllen sind. Alle Verpackungen müssen für das Transportgut geeignet und gekennzeichnet sein, sowie während der Ortsveränderung dicht verschlossen und unbeschädigt sein. Die Ladungssicherung muss so ausgeführt werden, dass die Gefahrgüter in sich und zu den Einrichtungen des Fahrzeuges ihre Lage nicht verändern können.


Nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften dürfen Fässer oder Kanister aus Kunststoff höchstens 5 Jahre lang als Verpackung für Gefahrgüter wie Kraftstoff genutzt werden; dementsprechend muss das Herstellungsdatum auf diesen Verpackungen angegeben sein:

Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR: Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter zur Beförderung gefährlicher Güter, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben.

Diese gefahrgutrechtliche Vorschrift gilt für den privaten Transport nicht unmittelbar. Allerdings ist ein Hersteller verpflichtet, bei Reservekanistern, die vernünftigerweise vorhersehbar von Verbrauchern benutzt werden können, sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können (§ 6 und ProdSG). Das bedeutet im Klartext, dass ein Hersteller einen Reservekanister, der für den privaten Gebrauch vorgesehen ist, entsprechend eindeutig kennzeichnen muss (z.B. durch einen entsprechenden Aufkleber), wenn die Gebrauchsdauer zeitlich beschränkt ist. Die alleinige Angabe des Herstelldatums reicht dann nicht mehr aus. 


Zu 2.

In Behältern beförderter Kraftstoff, der zum Antrieb oder zum Betrieb einer Einrichtung dient und in Fahrzeugen von Einsatzkräften befördert wird, unterliegt nicht den Anforderungen des ADR (Unterabschnitt 1.1.3.3). Bei Fahrzeugen von Einsatzkräften entfällt folglich auch die Mengenbegrenzung auf höchstens 60 l bei tragbaren Kraftstoffbehältern.

Damit trifft auch auf diese Behälter Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR (5-Jahresfrist für Kunststoffbehälter) nicht unmittelbar zu.

Aber: Diese Behälter sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV. Das bedeutet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Prüffristen für Arbeitsmittel festgelegt werden. Dabei sind Herstellerangaben und Regeln der Technik zu berücksichtigen. Das ADR ist in diesem Zusammenhang anerkannte Regel der Technik, so dass Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR (5-Jahresfrist für Kunststoffbehälter) faktisch wieder verbindlich wird.

Dieser Sachverhalt hat auch Eingang in die DGUV Grundsatz 305-002 "Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr" gefunden, in der für Kraftstoffkanister folgende Prüf- und Aussonderungsfristen genannt sind:

Kraftstoffkanister aus PE: monatliche Prüfung

Kraftstoffkanister aus Polyethylen sind nach ADR 5 Jahre nach Herstellungsdatum auszumustern. Datum auf dem Kanister.


Zu 3. Bei Fahrzeugen von Einsatzkräften entfällt gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 des ADR die Mengenbegrenzung auf höchstens 60 l bei tragbaren Kraftstoffbehältern.

Aber auch hier gilt: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Gefährdungen zu ermitteln und Schutzmaßnahmen festzulegen.

Zusammenfassend: Werden die im ADR festgelegten Anforderungen an Mengen, Kennzeichnungen und Anforderungen an Behälter eingehalten, gilt auch dann, wenn diese nicht zwingend unmittelbar anzuwenden sind aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht die Vermutung, dass geforderte Schutzziele erreicht werden.

Abweichungen davon sind stets mit Angabe der Ersatzmaßnahme zu begründen. Kosten dürfen allgemein als Begründung nicht angeführt werden, auf Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu verzichten.