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Darf eine elektrotechnisch ausgebildete Person, die zwei Jahre nicht in ihrem Beruf tätig war, einen Schaltschrank nach Plan und unter Bereitstellung der Baugruppen selbstständig bauen?

KomNet Dialog 11794

Stand: 03.09.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Elektrofachkraft

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Frage:

Darf eine elektrotechnisch ausgebildete Person (Installateur), die zwei Jahre nicht in Ihrem Beruf tätig war, einen Schaltschrank nach Plan und unter Bereitstellung der Baugruppen selbstständig bauen ? Diese Person kommt nicht mit elektrischer Spannung in Berührung (Auflegen der Spannung durch eine befähigte Person für elektotechnische Tätigkeiten). Die Abnahme und protokollierte Überprüfung erfolgt dann durch eine befähigte Person für elektrotechnische Tätigkeiten.

Antwort:

Bei dem Schaltschrank handelt es sich um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung-BetrSichV. Gleichzeitig fällt der Schaltschrank unter die Bestimmungen der DGUV Vorschrift 3 (bisher: BGV A3) "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel".


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber mögliche Gefährdungen und zu treffende Schutzmaßnahmen unter Beachtung der Bestimmungen der 

- Betriebssicherheitsverordnung-BetrSichV

- Technische Regeln für Betriebssicherheit -TRBS-,

- DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" einschließlich der Durchführungsanweisung

sowie das weitere Regelwerk der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (siehe auch www.bgetem.de ) ermitteln und festlegen.


Die Benutzung der Arbeitsmittel bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Beschäftigten vorbehalten. Trifft dies für Beschäftigte nicht zu, dürfen diese Arbeitsmittel nur unter Aufsicht der Beschäftigten nach Satz 1 benutzt werden. (BetrSichV, Anhang 2 Ziffer 2.5).


Die Errichtung, Änderung und Instandsetzung (inkl. Prüfungen) elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen gemäß der DGUV Vorschrift 3 von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Als Elektrofachkraft im Sinne der DGUV Vorschrift 3 gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Näheres dazu ist der Durchführungsanweisung zu § 2 DGUV Vorschrift 3 zu entnehmen.


Die Elektrofachkraft wird vom Unternehmer/Arbeitgeber beauftragt. Der Unternehmer oder die Vorgesetzten haben dabei die Führungsverantwortung hinsichtlich der Organisation, der Auswahl und der Aufsicht. Die Elektrofachkraft übernimmt dabei die Fachverantwortung. Bei der Auswahl der Elektrofachkraft hat der Unternehmer zu prüfen, ob die o.g. Anforderungen durch die Person erfüllt werden. 


Die arbeitsschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten einer Elektrofachkraft ergeben sich aus den vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben und sind von der Organisationsstruktur des Betriebes und den dort getroffenen Festlegungen abhängig. Im Regelfall obliegt der Elektrofachkraft hinsichtlich des Betriebs der elektrischen Anlagen auch Führungsverantwortung. Man spricht dann von einer verantwortlichen Elektrofachkraft. D.h. es werden in gewissen Umfang Entscheidungskompetenzen, die den Betrieb oder die Instandsetzung einer elektrischen Anlage betreffen, vom Unternehmer auf die Elektrofachkraft delegiert. Diese Pflichtenübertragung muss zwingend schriftlich vorgenommen und von beiden Seiten unterschrieben werden. Grundlage dafür ist u.a. § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- und § 13 DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A1) (siehe auch Informationen unter www.arbeitsschutz.nrw.de Themenfelder Arbeitsschutzsystem und Gefährdungsbeurteilung).


Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die in der Frage genannte elektrotechnisch ausgebildete Person, die zwei Jahre nicht in ihrem Beruf tätig war, einen Schaltschrank nach Plan und unter Bereitstellung der Baugruppen selbstständig bauen darf, muss der Arbeitgeber bzw. die (verantwortliche) Elektrofachkraft eigenverantwortlich unter Beachtung der v.g. Vorschriften und Regelungen entscheiden.