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Was ist bei selbst hergestellten Arbeitsmitteln für den Eigengebrauch hinsichtlich der BetrSichV zu beachten?

KomNet Dialog 24733

Stand: 17.02.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Ich bin als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig und möchte Sie hinsichtlich der Betriebssicherheitsverordnung um Unterstützung bitten. Es geht um die Anforderungen an zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel - also § 5: a) Hier bin ich mir nicht sicher, ob ich die folgenden Sätze unter (3) richtig interpretiere: „Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.“ Heißt das, ein Konformitätsbewertungsverfahren (einschließlich Risikobeurteilung) muss zwar z.B. für eine Maschine im Eigenbau durchlaufen werden (Sicherstellung der Beschaffenheit mit den geltenden Richtlinien) – das Erstellen einer Konformitätserklärung sowie die abschließende CE-Kennzeichnung der Maschine entfallen aber? b) Falls ich dies korrekt interpretiere, stellt sich mir noch die Frage: Kann dieser Satz der Betriebssicherheitsverordnung die Forderung der 9. ProdSV / Maschinenrichtlinie §3 (2) 5. und 6. „außer Kraft setzen?" Denn diese fordert vom Hersteller (was der Arbeitgeber in diesem Falle ja auch ist): „5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und 6. die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen.“

Antwort:

Zur Interpretation von § 5 Abs.3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):


"Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen."

Hiermit ist gemeint, dass auch selbst hergestellte Arbeitsmittel beispielsweise der Maschinenrichtlinie oder der Niederspannungsrichtlinie entsprechen müssen.


"Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt."

Mit "formalen Anforderungen" sind beispielsweise die CE-Kennzeichnung oder die EG-Konformitätserklärung gemeint. Diese brauchen bei selbst hergestellten Arbeitsmitteln für den Eigengebrauch nur umgesetzt werden, wenn die Richtlinien diesbzgl. selbst hergestellte Arbeitsmittel ausdrücklich erfassen. Dies ist beispielsweise bei der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) der Fall (Art.2 "Begriffsbestimmungen", Ziffer i): Danach ist Hersteller "jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist."

Im Gegensatz zur Maschinenrichtlinie werden Arbeitsmittel für den Eigengebrauch beispielsweise von der Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie) nicht erfasst, so dass hier keine weiteren formalen Anforderungen erfüllt werden müssen.