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Darf der Arbeitgeber die Elternzeit erst einmal nur für 1 Jahr bestätigen, obwohl sie für 2 Jahre beantragt wurde?

KomNet Dialog 28201

Stand: 03.01.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Eine Frage zu der Elternzeit: Ich habe den Elternzeitantrag auf zwei Jahre gestellt und bat um Bestätigung. Die Antwort des Arbeitgebers war: "Wir werden Ihnen die Elternzeit noch schriftlich bestätigen, vorerst bis zum 11.12.2019." Also nur für ein Jahr. Darf das der Arbeitgeber?

Antwort:

Die Gesetzeslage sieht wie folgt aus: Nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Elternzeit. Nach § 16 BEEG wird dieser Anspruch verlangt (nicht beantragt).

 

Deshalb darf der Arbeitgeber die Elternzeit nicht kürzen.


Es gibt Ausnahmen.

  • Wenn z.B. die Arbeitnehmerin mit dem Antrag auf Elternzeit Teilzeit (bis zu 30 Wochenstunden) angekündigt. In diesem Fall müssen Modalitäten geklärt werden., die hier nicht abgearbeitet werden können. Sie haben die Möglichkeit Nachfragen zu stellen.
  • Ein weiteres Problem kann sich ergeben, wenn die Arbeitnehmerin Fristen nicht eingehalten hat.



Hinweise:


Manchmal gibt es Missverständnisse zwischen Arbeitgebern und Müttern. Es könnte deshalb sinnvoll sein, in der Personalabteilung Ihrer Firma anzufragen, ob es sich bei dem derzeitigen Termin für den Ablauf der Elternzeit um einen Irrtum handelt.


Weitere Informationen können Sie der Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit entnehmen.