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Dürfen im Rahmen von Kurzarbeit die Einsatzzeiten von Funktionspersonen wie Fachkraft für Arbeitssicherheit usw. reduziert werden?
KomNet Dialog 8595
Stand: 28.04.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit
Frage:
In einem Betrieb wurde die Kurzarbeit für gesamten Betrieb, pauschal für alle Beschäftigten eingeführt. Dabei sind u. a. die Funktionspersonen wie z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa), Störfallbeauftragte, Gefahrgutbeauftragte und Brandschutzbeauftragte mitbetroffen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Einsatzzeiten, wie z. B. bei SiFa den Fall ist, sind dadurch begrenzt bzw. um 10 % reduziert worden. Frage: Wie weit und ob überhaupt sind solche Regelungen sicherheitswidrig? Gegen welche gesetzlichen Regelungen wird verstoßen?
Antwort:
Nach § 5 Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
Konkreter wird die Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (und der Betriebsärztinnen/ Betriebsärzte) in der (angepassten) DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit" des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) geregelt.
In § 2 Abs. 5 ist dort nachzulesen:
"Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
- nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
- von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
- von mehr als 30 Stunden mit 1,0
zu berücksichtigen."
Während der Kurzarbeit sind die Beschäftigten weiterhin bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Die ermittelten Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitsschutz sind unabhängig von Kurzarbeit einzuhalten.
Sollen Veränderungen hinsichtlich der Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgenommen werden, ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hinzuzuziehen. Nach § 2 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 2 kann der zuständige Unfallversicherungsträger im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 ASiG zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in Nordrhein-Westfalen sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen) Abweichungen von den Mindesteinsatzzeiten zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Ausnahmemöglichkeit ist allerdings wohl mehr auf langfristige Zustände gerichtet (z. B. Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb über einen längeren Zeitraum unterdurchschnittlich gering) und nicht auf Kurzarbeit.
Bei der Veränderung der Einsatzzeiten sind die Mitwirkungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung zu beachten.