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Wie berechnen sich die Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten bei einem Betrieb, der die meisten Mitarbeiter nur für die Dauer von Veranstaltungen anstellt?

KomNet Dialog 22060

Stand: 08.10.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Wie berechnen sich die Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten bei einem Betrieb, der als Eventveranstalter den überwiegenden Teil seiner Beschäftigten i.d. R. nur für die Dauer der Veranstaltungen anstellt? Es kommt vor, dass eine Gruppe von Mitarbeiterin für ein Event nur einmal im Jahr für fünf Stunden angestellt wird. Der Eventveranstalter hat ca. 30 Festangestellte und ca. 500 Beschäftigte, die nur für kurze Zeit angestellt werden.

Antwort:

Die Anzahl der Beschäftigten ist eine der Grundlagen für die Berechnung der Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten..

Die grundsätzliche Regelung findet sich in der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" im § 2 Abs. 5. Dort ist festgelegt: "Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung."


Hinweis: Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurde geändert. Die oben genannte Gesetzesstelle (§ 6 Abs. 1 Satz 4) existiert nicht mehr.


Die für Ihre Frage relevante Textstelle der DGUV Vorschrift 2 findet sich im § 2 Abs. 6. Dort ist festgelegt: "Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art."

Eine feststehende Berechnungsgrundlage für den von Ihnen genannten Fall gibt es nicht. Es bleibt deshalb nur der Weg, sich mit der zuständigen Berufsgenossenschaft ins Benehmen zu setzen.