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Ab welcher Beschäftigtenzahl muss eine betriebsärztliche Betreuung stattfinden?

KomNet Dialog 16623

Stand: 12.07.2012

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Ab welcher Beschäftigtenzahl muss eine betriebsärztliche Betreuung stattfinden?

Antwort:

Nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat der Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

Eine betriebsärztliche Betreuung kann demnach schon ab 1 Beschäftigten vorgeschrieben sein. Einzelheiten zur
betriebsärztlichen (und sicherheitstechnischen) Betreuung finden sich in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2.  Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk finden Sie über die Internetseiten von www.dguv.de oder über diesen Link

Beim Umfang der betriebsärztlichen Betreuung wird in Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigte (Bestimmungen nach Anlage 1) und Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigte (Bestimmungen nach Anlage 2) unterschieden. Abweichend von diesen Bestimmungen kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 auch ein alternatives Betreuungsmodell ("Unternehmermodell") wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.

Bei der Zahl der Beschäftigten ist der jährliche Durchschnitt zugrunde zu legen.