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Gibt es eine klare Regelung, ab welcher Beschäftigtenzahl im Betrieb eine Sicherheitsfachkraft bestellt werden muss ?

KomNet Dialog 42467

Stand: 26.09.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Gibt es eine klare Regelung, ab welcher Beschäftigtenzahl im Betrieb eine Sicherheitsfachkraft bestellt werden muss ?

Antwort:

Die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit unter § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt:

"(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,

2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,

3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,

4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes."


Im ASiG wird keine Mindestmitarbeiteranzahl genannt, ab der eine Bestellung notwendig ist. D.h. dass grundsätzlich schon ab einem Mitarbeiter eine Bestellung der Sicherheitsfachkraft vorzunehmen ist.


Die Berufsgenossenschaften legen mit der jeweiligen DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" entsprechend § 14 ASiG konkrete Ausführungsregelungen fest. In § 2 ist hier folgendes nachzulesen:


"(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 bzw. Anlage 4 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu ... (Konkrete Regelungen des jeweiligen UVT einsetzen; Anlage 3: Obergrenze 50; Anlage 4: 10) … beträgt."


Während im ASiG noch der Zusatz "soweit dies erforderlich ist" zu finden ist, fehlt dieser in der DGUV Vorschrift 2. Somit ist ab dem ersten Beschäftigten eine Sicherheitsfachkraft bzw. ein alternatives Betreuungsmodell erforderlich.