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Gibt es Richtwerte, um wieviel die zulässigen Kranlasten überschritten werden dürfen?

KomNet Dialog 8556

Stand: 19.01.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungen

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Frage:

Mein Vorgesetzter kam heute mit der Zeichnung einer Oberplatte, die ein Rohgewicht von ca. 7,1 t hat. Auf unserem Kran steht als zulässiges Gesamtgewicht 5 t. Darf er von mir verlangen, dass ich die Platte an den Kran hänge? Dürfen die 5 t überschritten werden, wenn ja, wieviel?

Antwort:

Sie sind als Kranführer dafür verantwortlich, dass der Kran nicht über die jeweils höchstzulässige Belastung hinaus betrieben wird. Sie dürfen sicherheitswidrige Weisungen Ihres Arbeitgebers nicht befolgen. Sie, möglicherweise aber nicht Ihr Arbeitgeber, haben sich für das Führen eines Kranes qualifiziert.


Eine Überlast darf nur angehoben werden, wenn der Hersteller des Kranes schriftlich bestätigt, daß der Kran dafür geeignet ist. Zusätzlich ist ein formelles Verfahren zur Heraufsetzung der Nenntraglast des Kranes durchzuführen. Der Hersteller muß dann auch Auskunft über das Verfahren geben.

Eine Gefährdungsbeurteilung, für das Anheben einer zu großen Last mit dem vorhandenen Kran, würde ergeben:

- beim Anheben können im Elektromotor Ströme gezogen werden, die zu einer Überlastung/ Zerstörung des Motors oder der Zuleitung führen könnten.

- Sollte das Anheben der Überlast nicht zu einer Beschädigung des Krans führen, steht das nächste Problem beim Absetzen der Last an. Es ist davon auszugehen, daß die Bremse für diese Last nicht ausgelegt ist und die Last nicht sicher angehalten werden kann.


Rechtlich ist die Situation eindeutig. Die DGUV Vorschrift 52 "Krane",  sagt das Folgende aus:


§ 5 - Belastungsangaben

An jedem Kran müssen dauerhaft und leicht erkennbar die Angaben über die höchstzulässigen Belastungen (Tragfähigkeit) angebracht sein.

§ 30 - Pflichten des Kranführers

(2) Der Kranführer hat bei Mängeln, die die Sicherheit gefährden, den Kranbetrieb einzustellen.

§ 31 - Tragfähigkeit, Belastung

(1) Der Unternehmer hat für den jeweiligen vorgesehenen Einsatz den geeigneten Kran zur Verfügung zu stellen, insbesondere unter Berücksichtigung einer ausreichenden Tragfähigkeit, Hubhöhe und Reichweite bzw. Ausladung.

(2) Der Kranführer darf Krane nicht über die jeweils höchstzulässige Belastung hinaus belasten. Er hat Lastmomentbegrenzer auf den jeweiligen Rüstzustand einzustellen.

(3) Der Kranführer darf Überbrückungsschalter für Überlastsicherungen nur für die vom Hersteller gemäß Betriebsanleitung vorgesehenen Auf- und Abrüstvorgänge betätigen.

§ 34 - Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung aufzustellen, wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies erfordern.

Die DGUV Vorschrift 52 schließt das Anheben einer Überlast aus.