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Was muss beim Betrieb eines Baukranes beachtet werden?

KomNet Dialog 6655

Stand: 08.08.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Sonstige Fragen zu Baustellen

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Frage:

Derzeit werden die Baukrane von Dritten aufgebaut und an bestimmte Mitarbeiter Vorort übergeben. Bei der Übergabe wird eine Abnahme mit einer Übergabebescheinigung an die bestimmten Mitarbeiter durchgeführt. Fragestellung: 1. Muss es noch eine schriftliche Beauftragung zu Führen von Baustellenkranen von der Geschäftsleitung an die bestimmten Personen geben? 2. Müssen die bestimmten Personen (Kranführer) einen separaten Befähigungsnachweis, z. B. durch eine externe Schulung, besitzen?

Antwort:

Ein Baukran ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die BetrSichV fordert unter § 6 Absatz 1, dass der Arbeitgeber darauf zu achten hat, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden.

Unter Nummer 2 des Anhangs 1 der BetrSichV sind Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten genannt. Eine schriftliche Beauftragung fordert die BetrSichV nicht.


Laut § 29 der DGUV Vorschrift 52 „Krane“ muss ein Kranführer beauftragt werden. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss diese Beauftragung schriftlich erfolgen. Der Unternehmer darf als Kranführer nur beauftragen, wer


1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. körperlich und geistig geeignet ist,

3. im Führen oder Instandhaltung des Kranes unterwiesen ist und seine Befähigung hierzu ihm nachgewiesen hat und von dem zu erwarten ist, dass die übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllt werden.


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber ermitteln, welche Gefährdungen für die Beschäftigten mit dem Führen des Kranes verbunden sind und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Hierbei sind sowohl die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung wie auch die der DGUV Vorschrift 52 als Regel der Technik einzubeziehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es vielfach unabhängig davon, ob es sich um ortsveränderliche kraftbetriebene Krane handelt, angebracht, dass eine Beauftragung zum Führen eines Kranes schriftlich erteilt wird.


Weitere Informationen und ein Muster für die schriftliche Beauftragung können der DGUV Information 209-012 "Kranführer" entnommen werden.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.