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Wie laut darf eine Sicherheitswerkbank maximal sein?

KomNet Dialog 8551

Stand: 17.08.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Lärmmessungen, Grenzwerte

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Frage:

Wie laut darf eine Sicherheitswerkbank maximal sein?

Antwort:

Lärmvorgaben für Sicherheitswerkbänke oder sonstige Arbeitsmittel bestehen nicht, da auf grund des Minimierungsgebotes jeder Konstrukteur die Lärmemission so gering halten muss wie es nach dem Stand der Technik möglich ist. Hersteller von Maschinen sind gesetzlich verpflichtet, über die Geräuschabstrahlung ihrer Maschinen (Geräuschemission) in Form einer Geräuschangabe zu informieren und die Werte der Geräuschemission in der Betriebsanleitung und in den Verkaufsunterlagen anzugeben.

Käufer und Betreiber von Maschinen sollen bei der Beschaffung neuer Maschinen eine solche Geräuschangabe vom Hersteller verlangen. Außerdem sollte unbedingt nach den Geräuschangaben für Produkte mit besonders geringer Geräuschemission (lärmarme Produkte) gefragt werden. 

Andererseits gibt es Schutzvorschriften die die Einwirkung von Lärm auf Personen beschränken oder vermeiden sollen.

Nach der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung zu Lärm von einer fachkundigen Person durchgeführt wird (§ 5). Hierzu müssen Messungen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Die Messverfahren und -geräte müssen geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen und die Entscheidung erlauben, ob die in den §§ 6 und 9 der VO festgesetzten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden (§ 4 Abs. 1).

Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen (§ 6):

1. Obere Auslösewerte:  L (tief) EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise    L (tief) pC,peak = 137 dB(C),

2. Untere Auslösewerte: L (tief) EX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise    L (tief) pC,peak = 135 dB(C).

Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Werden die unteren Auslösewerte nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zustellen. Der persönliche Gehörschutz ist so auszuwählen, dass unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt wird, dass der auf Ihr Gehör einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte nicht überschreitet.

Weitere Informationen dazu werden z.B. von der BG Holz und Metall angeboten.