Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche PSA müssen die Beschäftigten bei der beschriebenen Tätigkeit zum Schutz vor Schleifstaub tragen?

KomNet Dialog 11190

Stand: 13.08.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Auswahl von PSA / Schutzkleidung

Favorit

Frage:

An einer Schleifmaschine werden die Siliziumkarbid- bzw. Edelkorund-Schleifscheiben mit einem Abziehdiamant abgezogen. Welche PSA muss der Mitarbeiter tragen, um sich vor dem Schleifstaub der Schleifscheiben zu schützen? Muss der Mitarbeiter an einer bestimmten Vorsorgeuntersuchung teilnehmen, da er dem Schleifstaub ausgesetzt ist?

Antwort:

Beim Abziehen einer Schleifscheibe muss im Regelfall dieselbe persönliche Schutzausrütung - PSA getragen werden wie beim Schleifen.

Beim Schleifen auftretender Lärm ist vorzugsweise durch maschinentechnische Maßnahmen zu begrenzen. Werden bestimmte Lärmgrenzwerte überschritten sind Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu kann es erforderlich sein Beschäftigte arbeitsmedizinisch beraten und ggf. untersuchen zu lassen. Grundlage ist dabei die Verordnung über arbeitsmedizinsche Vorsorge (ArbmedVV).


Gemäß Anhang Teil 3 "Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen" der ArbMedVV ist

- Vorsorge verpflichtend bei Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.

- Vorsorge anzubieten bei Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden.


Bei der Anwendung der Auslösewerte wird in beiden Fällen die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;

Die entsprechenden begrifflichen Erläuterungen werden in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gegeben.


Beim Trockenschleifen entsteht Schleifstaub, der die Atemluft des Schleifers belastet. Meist wird der Staub zum überwiegenden Teil aus Werkstoffpartikeln des zu bearbeitenden Materials/Werkstücks bestehen.

Ob von diesem Schleifstaub eine gesundheitsgefährdende Wirkung z. B. auf Atemwege und Lunge zu erwarten ist, hängt von der Zusammensetzung und Konzentration des Staubes in der Luft am Arbeitsplatz ab. Dies ist im Einzelfall zu ermitteln.

Grundsätzlich muss angestrebt werden, die Entstehung gesundheitsgefährdender Stäube zu vermeiden, z. B. durch Anwendung von Nassverfahren. Lässt die Bearbeitungsaufgabe dies nicht zu, ist der Staub an der Entstehungsstelle abzusaugen.

Reichen diese technischen Maßnahmen nicht aus oder sind nicht anwendbar, muss geeigneter Atemschutz benutzt werden. Das Tragen von Atemschutzgeräten je nach Gruppe löst auch die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge aus (vergl. Anhang Teil 4 der ArbmedVV).


Sofern eine der im Anhang Teil 1 zur ArbmedVV genannten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeführt wird, z.B. bei einatembarer Staub (E-Staub) oder Nickel und Nickelverbindungen und wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht, sind arbeitsmedizinsche Pflichtvorsorgen durchzuführen.

Das Tragen einer Schutzbrille ist bei jeder Art von Schleifarbeit zur Vermeidung von Augenverletzungen notwendig. Weiter ist eng anliegenden Arbeitskleidung und ggf. Handschutz erforderlich.

Siehe dazu auch Kapitel 10 der DGUV Information 209-002 "Schleifer" und die Fachinformationen der BGHM - Berufsgenossenschaft Holz und Metall