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Müssen für Schaltschränke einer unvollständigen Maschine separate Konformtitäserklärungen nach Niederspannungs- und EMV-Richtlinie erstellen werden?

KomNet Dialog 43496

Stand: 15.02.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Wir sind Hersteller von Automatisierungsanlagen. Dabei wird meistens ein Roboter eingesetzt, der von einem Schutzzaun oder einer Kabine umgeben ist. Je nachdem wie die Beauftragung aussieht, stellen wir in Fall 1 eine komplette Anlage inkl. Einhausung und Sicherheitstechnik her oder in Fall 2 ein Generalunternehmer stellt den Schutzzaun und die Sicherheitstechnik. In Fall 1 erstellen wir für die Anlage eine Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie und bringen die CE-Kennzeichnung an. In Fall 2 erstellen wir lediglich eine Einbauerklärung, da wir für die Sicherheit nicht garantieren können und diese der GU umsetzen muss. Ist diese Herangehensweise richtig? Außerdem sind in unseren Anlagen immer Schaltschränke verbaut, die wir selbst herstellen. Müssen wir in Fall 2 für diese Schaltschränke der unvollständigen Maschine separate Konformtitäserklärungen nach Niederspannungs- und EMV-Richtlinie erstellen und im Schaltschrank eine CE-Kennzeichnung anbringen?

Antwort:

Die in der Frage beschriebenen herangehensweisen entsprechen den Vorgaben der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Bei dem Fall 2 ist zu beachten, dass eine Roboteranlage mit Werkzeug und mit Aufgabe eine vollständige Maschine darstellt.


Die DGUV-Information (FB HM-090) „Schaltschränke in Maschinen/Anlagen - Beschaffung bei Fremdunternehmen“ gibt eine Hilfestellung bei der Zuordnung zu den EU-Richtlinien.


In der DGUV-Information wird auf die Definition der BAuA (FAQ Liste) verwiesen. Demnach gilt:


Ist die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) auf "Schaltschränke für Maschinen", die gesondert in Verkehr gebracht werden, anzuwenden?


„Die MRL nimmt in Artikel 1 Absatz 2 Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte von ihrem Anwendungsbereich aus, sofern diese der Niederspannungsrichtlinie (NSpRL) unterliegen. "Schaltschränke für Maschinen", die innerhalb der Spannungsgrenzen der NSpRL verwendet werden, unterliegen als Niederspannungs-Schaltgerätekombination dem Anwendungsbereich der NSpRL und fallen nicht in den Anwendungsbereich der MRL. Sie erhalten die EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach NSpRL sowie die gesamte notwendige technische Dokumentation. Auch kann es für einen "Schaltschrank für Maschinen" keine Einbauerklärung nach MRL geben, da ein "Schaltschrank für Maschinen" nicht die Definition einer unvollständigen Maschine im Sinne der MRL erfüllt.


Wenn der "Schaltschrank für Maschinen" allerdings auch die Steuerung von Sicherheitsfunktionen der Maschine beinhaltet, ist dieser Schaltschrank als Sicherheitsbauteil nach der MRL einzustufen. Für einen solchen "Schaltschrank für Maschinen" muss der Inverkehrbringer die Anforderungen der MRL einhalten und damit z. B. auch eine EG-Konformitätserklärung nach MRL ausstellen und beilegen sowie eine Betriebsanleitung mitliefern. In diesem Fall greift die NSpRL nur noch über Anhang I, Nr. 1.5.1 MRL hinsichtlich ihrer Schutzziele.“


Die DGUV-Information (FB HM-090) unterscheidet die folgenden Einzelfälle:


2.1 Maschinenhersteller

2.2 Externer Schaltschrankbauer als „verlängerte Werkbank“

2.3 Externer Schaltschrankbauer in Eigenverantwortung

2.3.1 Schaltschrank ohne Sicherheitsfunktionen

2.3.2 Schaltschrank mit Sicherheitsfunktionen


Für Ihren Fall 1 (komplette Anlage inkl. Einhausung und Sicherheitstechnik) ist der Einzelfall 2.1 „Maschinenhersteller“ anzuwenden.


Fazit für Einzelfall 2.1:

Der Maschinenhersteller erstellt die EG-Konformitätserklärung gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und gegebenenfalls der EMV-Richtlinie 2014/30/EU für die gesamte Maschine und bringt an dieser die CE-Kennzeichnung an.


Für Ihren Fall 2 (Generalunternehmer) ist zu klären, ob der Einzelfall 2.3.1 „Schaltschrank ohne Sicherheitsfunktionen“ oder Einzelfall 2.3.2 „Schaltschrank mit Sicherheitsfunktionen“ anzuwenden ist.


Fazit für Einzelfall 2.3.1 „Schaltschrank ohne Sicherheitsfunktionen“:

Der Schaltschrankbauer erstellt die Konformitätserklärung gemäß der EU-Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU und der EMV-Richtlinie 2014/30/EU für den Schaltschrank.

Er übernimmt die Herstellerverantwortung für den Schaltschrank und bringt an diesem die CE-Kennzeichnung an.


Fazit für Einzelfall 2.3.2 „Schaltschrank mit Sicherheitsfunktionen“:

Der Schaltschrankbauer erstellt die Konformitätserklärung gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und gegebenenfalls der EMV-Richtlinie 2014/30/EU für den Schaltschrank.

Er übernimmt die Herstellerverantwortung für den Schaltschrank und bringt an diesem die CE-Kennzeichnung an.