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Inwieweit haben Betriebsrat und Sicherheitsfachkraft zusammenzuarbeiten?
KomNet Dialog 17998
Stand: 19.02.2015
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Rechte von Beschäftigten, Handlungsmöglichkeiten
Frage:
Auf der Betriebsratsitzung ging es um einen Massnahmenkatalog, der erstellt werden sollte durch Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt und Geschäftsführer für alle Kollegen im Hause. Auf meine Bitte als Betriebsratsmitglied von der Fachkraft für Arbeitssicherheit auf dem Laufenden gehalten zu werden, bekam ich die ablehnde Antwort, dass dies nicht nötig sei, da die Geschäftsführung es in die Hand genommen habe. Inwieweit müssen Sicherheitsfachkraft und Betriebsrat zusammenarbeiten?
Antwort:
In § 9 "Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat" des Arbeitssicherheitsgesetzes -ASiG- wird festgelegt, wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten sollen.
Dort heißt es:
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.
(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.