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Wie weit geht die Mitbestimmung eines Betriebsrates bei der Bestellung/Auswahl einer neuen Fachkraft für Arbeitssicherheit?

KomNet Dialog 7100

Stand: 09.06.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Wie weit geht die Mitbestimmung eines Betriebsrates bei der Bestellung/Auswahl einer neuen Fachkraft für Arbeitssicherheit? Die Unternehmensleitung möchte einen neuen überbetrieblichen Dienst beauftragen. Muss der Betriebsrat schon in der Angebotsphase gehört werden oder wird der Betriebsrat erst gehört, wenn der überbetriebliche Dienst durch die Unternehmensleitung beauftragt wurde und dann die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen vorgestellt wird?

Antwort:

Der für die Beantwortung der Frage maßgebliche § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitgesetz -ASiG- hat folgenden Wortlaut:

Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.

Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Art der sicherheitstechnischen Betreuung (interne oder externe Fachkraft bzw. überbetrieblicher Dienst) mitbestimmungspflichtig, aber die Auswahl eines bestimmten Dienstes oder freiberuflichen Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht. Hierbei hat der Betriebsrat nur ein Anhörungsrecht. D. h., haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat über den Anschluss an einen überbetrieblichen Dienst geeinigt, obliegt es dann dem Arbeitgeber, diesen Dienst auszuwählen. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass nur ein bestimmter überbetrieblicher Dienst gewählt wird.
Das Verfahren der Anhörung setzt eine rechtzeitige und wirksame Unterrichtung des Betriebsrates voraus. Die Unterrichtung kann mündlich oder schriftlich durch den Arbeitgeber erfolgen. Dabei sollen die Person des überbetrieblichen Dienstes sowie die Gründe für die Vertragsbindung mit dem Dienst dargelegt werden. Dem Betriebsrat ist vor der Verpflichtung die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.

Für weitergehende Auskünfte ist eine entsprechende Anfrage direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, etc.) zu richten.