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Was ist bei der Entladung begaster Übersee-Container zu beachten?

KomNet Dialog 8476

Stand: 07.06.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Begasungen

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Frage:

Wir entladen in unserer Firma gelegenlich Übersee-Container aus Asien. Diese sind in der Regel mit Schädlingsbekäpfungsmittel kontaminiert. Meine Frage: Was ist bei der Entladung zu beachten? Welche Vorschriften und Regeln müssen beachtet werden? Braucht der mit der Entladung beauftragte Mitarbeiter eine Schutzausrüstung?

Antwort:

Die Begasung von Bauten, Bauteilen, Container fällt grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Gefahrstoffverordnung (Anhang I Nummer 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)). Konkretisiert werden diese Anforderungen in der TRGS 512 "Begasungen". Es sind insbesondere die Punkte 5.4.3.1 ff zu beachten.

Weitere umfangreiche Informationen finden sich in der DGUV Information 208-051 "Gefahren beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern". Unter dem Punkt 5.3 ist hier folgendes zu Persönlichen Schutzmaßnahmen nachzulesen:


"5.3 Persönliche Schutzmaßnahmen

Sofern technische oder organisatorische Maßnahmen beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern keinen ausreichenden Schutz der Beschäftigten gewährleisten, sind ergänzend persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen insbesondere das Tragen von Schutzkleidung zum Schutz des Körpers und von Körperteilen vor mechanischen und chemischen Einwirkungen sowie das Tragen von Atemschutz bei Einwirkung gesundheitsgefährlicher Stäube (einschließlich Sporen), Gasen und Dämpfen. Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass persönliche Schutzausrüstungen zu verwenden sind, müssen diese für die jeweiligen Arbeitsbedingungen geeignet sein und den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden.


5.3.1 Tragen von Schutzkleidung

Schutzkleidung soll die Beschäftigten vor Gefahren bzw. Risiken bei der Arbeit schützen. Gleichzeitig soll eine Kontamination von Arbeits- und Privatkleidung vermieden werden. Zur Schutzkleidung zählt auch Warnkleidung. Bei der Auswahl von Schutzkleidung sind ergonomische Aspekte, z. B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit sowie Einstellbarkeit zu berücksichtigen (Anhang 8).


5.3.2 Tragen von Atemschutz

Bleiben Unsicherheiten über eine ausreichende Lüftung des Frachtcontainers, dürfen die Beschäftigten die Entladung nur unter Einsatz von Atemschutz vornehmen; die DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ ist dazu unbedingt zu beachten (Anhang 8). Prinzipiell wird unterschieden zwischen filternden und umgebungsluftunabhängigen Atemschutzgeräten mit Frischluftzufuhr (Isoliergeräte). Bei filterndem Atemschutz wird weiterhin unterschieden zwischen partikelfiltrierenden Geräten und Geräten zum Abscheiden von Gasen und Dämpfen. Für die Abscheidung von Gasen und Dämpfen kommen stoffklassenspezifische Filter zum Einsatz (Anhang 3, Tabellen 1 und 2).

Dabei muss deutlich gemacht werden, dass das Tragen von Filtergerät die Ausnahme darstellt und nur möglich ist, wenn die Gase zuverlässig zurückgehalten werden. Beispiele für Gase, die nicht durch Filtergeräte zurückgehalten werden, sind Sulfuryldifluorid, Chlormethan oder Kohlendioxid (in den Tab. 1 und 2, Anhang 3 rot unterlegt)."


Hinweis:

Auf die Informationen des Gefahrenschwerpunkt Frachtcontainer des IFA möchten wir hinweisen. Hier finden Sie weitere hilfreiche Informationen zu dieser Thematik.