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Ist beim Spritzlackieren von Wasserlacken (Lösemittelanteil 2,5 %) in einer mit Absaugung versehenen Lackierkabine in jedem Fall eine Atemschutz- oder Staubschutzmaske notwendig?

KomNet Dialog 8231

Stand: 27.08.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Ist beim Spritzlackieren von Wasserlacken (Lösemittelanteil 2,5 %) in einer mit Absaugung versehenen Lackierkabine in jedem Fall eine Atemschutz- oder Staubschutzmaske notwendig? Die Sicherheitsdatenblätter der Lacke verlangen keine Gefahrstoffkennzeichnung!

Antwort:

Im Anwendungsbereich des Kapitels 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" der DGUV Regel 100-500/BGR 500 wird zunächst daraufhingewiesen, dass "auch wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe (Wasserlacke) organische Lösemittel enthalten können und damit leicht entzündlich oder entzündlich sein. Sie können auch gesundheitsschädliche Stoffe enthalten."

Weiter wird unter Ziffer 3.16.2 ausgeführt:

"Können im Atembereich der Versicherten Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährlicher Konzentration auftreten, so hat der Unternehmer von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen; bei geringer Konzentration genügen Atemschutzgeräte mit Kombinationsfilter. Die Versicherten haben diese Geräte zu benutzen.

Können durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen durch Überschreiten der Grenzwerte am Arbeitsplatz nicht verhindert oder ausreichend gemindert werden, hat der Unternehmer wirksame und geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen (siehe § 19 Gefahrstoffverordnung). Diese sind von den Versicherten zu benutzen. Hinsichtlich Tragezeitbegrenzungen und Vorsorgeuntersuchungen siehe BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) und Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Gesundheitsgefährliche Konzentrationen können z.B. auftreten beim Spritzen über Kopf, gegen den Lüftungsstrom, bei Rückprall. Geeignet sind z.B. Druckluftschlauchgeräte oder bei kurzzeitigen Arbeiten und bei geringer Konzentration z.B. Geräte mit Kombinationsfilter A1-P2 oder A2-P2 nach DIN EN 14387 "Atemschutzgeräte; Gasfilter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", d.h. Gasfiltertyp A (Kennfarbe "braun" und Kennbuchstabe "A"), Gasfilter-klasse 1 oder 2 und Partikelfilterklasse P2.

Die Gebrauchsdauer der Filter ist begrenzt; sie müssen häufig ausgewechselt werden und sind daher nur bei kurzzeitigen Arbeiten und geringer Konzentration (Verschmutzungsdauer) einsetzbar. Filtermasken mit Watte-, Schwamm- oder Kolloidfilter sowie Papiermasken sind für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen ungeeignet, weil sie Lösemitteldämpfe nicht zurückhalten.

Dämpfe oder Spritznebel, die Isocyanate als Lackgrundlage oder als Härter enthalten, können - schon in geringster Konzentration eingeatmet - toxisch obstruktive Atemwegserkrankungen (asthmaähnliche Zustände) hervorrufen und zu Dauerschäden führen.

Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190). "

Unter welchen Voraussetzungen Atemschutz nötig ist und welche Anforderungen an diesen zu stellen sind, wird in der Handlungsanleitung des LASI "Spritzlackieren von Hand bei der Holzbe- und -verarbeitung (LV 43)" ausführlich erläutert. Informationen dazu werden auch von der BAuA angeboten.

Der Verband der Lackindustrie weist daraufhin, dass auch "der Einsatz von Wasserlacken nicht von der Verpflichtung befreit, die persönliche Schutzausrüstung in Form von Halb- oder Vollmasken zu benutzen. Auch auf entsprechende Schutzkleidung, geeignete Schutzhandschuhe und spezielle Hautschutzcremes zur Vermeidung von Hautkrankheiten kann nicht verzichtet werden."

Welche persönliche Schutzausrüstung im Einzelfall nötig ist, kann konkret nur im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit Beteiligung des Betriebsarztes und ggf. auf Grund einer Nachfrage beim Hersteller ermittelt und festgelegt werden.