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Welche persönliche Schutzausrüstung muss bei Sanierung von Schimmelpilzbefall getragen werden?

KomNet Dialog 5264

Stand: 12.08.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Auswahl von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Welche persönliche Schutzausrüstung muss bei Sanierungsarbeiten bei Schimmelpilzbefall getragen werden (Handschuhe, Mundschutz, Schutzanzug ...)?

Antwort:

Die Schutzmaßnahmen sollten entsprechend der DGUV Information 201-028 "Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung" gewählt werden. Diese Handlungsanleitung findet Anwendung "bei Tätigkeiten zur Sanierung von

Schimmelpilzschäden in Gebäuden (...)" wie z. B. Schimmelpilzen bei Instandsetzungs- oder Abbrucharbeiten "(...) und liefert die erforderlichen Informationen für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Schutzmaßnahmen.". Werden bei diesen Arbeiten zusätzlich chemische Behandlungsmittel eingesetzt, ist dies bei der Beurteilung zusätzlich zu berücksichtigen. Hierzu sind dann die in den dazugehörigen Sicherheitsdatenblättern festgelegten Schutzmaßnahmen zu befolgen.

Zum Atemschutz heißt es in der DGUV Information 201-028: "Abhängig von der ermittelten Gefährdungsklasse ist das Tragen von Atemschutzgeräten mit Partikelfiltern erforderlich. Die Filter der Atemschutzmasken sind mindestens arbeitstäglich zu wechseln. Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken) sind nach einmaligem Gebrauch zu entsorgen. Aufgrund der erhöhten körperlichen Belastung insbesondere bei länger andauernder Anwendung von Atemschutzgeräten mit Partikelfiltern wird der Einsatz Gebläse unterstützter Atemschutzgeräte empfohlen, erforderlichenfalls mit Anwärmen der Atemluft (bei Umgebungstemperaturen < 10 °C) (...)".

Als Handschutz sind flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe (z. B. Nitril) einzusetzen, wobei ein arbeitstäglicher Wechsel empfohlen wird. Leder/Textil-Kombinationen und medizinische Einmalhandschuhe eignen dagegen sich nicht.

Als Schutzkleidung sind in der Regel staubdichte Chemikalienschutzanzüge der Kategorie III, Typ 5/6 geeignet. Beim zusätzlichen Auftreten von Sprühnebel oder Körperkontakt zu nassen/durchfeuchteten Materialien ist aber eine weitergehende Abstimmung der Schutzkleidung vorzunehmen, wozu die DGUV Information 201-028 ebenfalls wertvolle Hinweise gibt.

Hinweise zur weiteren Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen finden sich im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk:

– DGUV Regel 112-189 „Einsatz von Schutzkleidungen“

– DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“

– DGUV Regel 112-191 „Benutzung von Fuß- und Beinschutz“

– DGUV Regel 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“

– DGUV Regel 112-195 „Einsatz von Schutzhandschuhen“