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Ist es erlaubt, einen begasten Frachtcontainer mit geeignetem Atemschutz auch ohne Freigabebescheinigung zu entladen?

KomNet Dialog 43323

Stand: 23.03.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Begasungen

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Frage:

Ist es erlaubt, einen begasten Frachtcontainer mit geeignetem Atemschutz auch ohne Freigabebescheinigung zu entladen?

Antwort:

Es ist nicht zulässig, einen begasten Frachtcontainer ohne Vorliegen einer Freigabebescheinigung zu entladen.


Begründung:

Die Pflicht des Arbeitgebers zum Treffen geeigneter Schutzmaßnahmen beim Öffnen begaster Transporteinheiten (z.B. Container) richtet sich nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 (Begasungen) der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Anhang I Nummer 4.4.3 der Gefahrstoffverordnung behandelt unter anderem die Begasung von ortsbeweglichen Transporteinheiten, also auch von Containern. In Anhang I Nr. 4.4.3 Abs. 4 GefStoffV wird vorgegeben, dass begaste Räume und Güter erst dann durch eine verantwortliche Person freigegeben werden dürfen, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittelreste besteht.


Die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an Begasungen werden in der TRGS 512 "Begasungen" (TRGS - Technische Regeln für Gefahrstoffe) konkretisiert. Nummer 5.4.3 der TRGS 512 beschreibt einen erweiterten Maßnahmenkatalog für Begasungstätigkeiten an und in Transporteinheiten. Nach den dort definierten Maßnahmen ist insbesondere eine begaste Transporteinheit durch eine fachkundige Person zu prüfen. Wird ein Begasungsmittel festgestellt, ist durch einen Sachkundigen eine geeignete Lüftungsdauer festzulegen. Das Lüften der begasten Einheit erfolgt dann unter geeignetem Atemschutz. Nach Abschluss der Belüftungszeit wird die Restkonzentration an Begasungsmittel ermittelt und die Einheit ggf. freigegeben. Dazu ist eine Freigabebescheinigung nach Anlage 3d der TRGS 512 auszustellen.