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Frage zu Arbeits- und Ruhezeiten bei Tätigkeiten mit Quecksilber unter erschwerten Bedingungen (Vollschutz-PSA)!

KomNet Dialog 3283

Stand: 17.06.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Persönliche Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Ich hätte eine Frage zum Umgang mit Quecksilber und erschwerte Arbeiten in diesem Bereich (41 °C) mit Schutzanzug und Vollmaske zwecks Ruhezeiten? Wöchentliche Arbeitszeiten? Tragedauer der Maske?

Antwort:

Tätigkeiten mit Quecksilber fallen unter den Regelungsbereich der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Der Arbeitgeber ist verpflichtet die relevanten Tätigkeiten zu beurteilen. Hierbei hat er, sofern er nicht selbst fachkundig ist, sich von einer fachkundigen Person beraten zu lassen. Die Gefährdungsbeurteilung muss die Tätigkeiten, Gefahren und die sich daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen beinhalten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet nach dem Ausschöpfen aller technischen Maßnahmen zur Gefährdungsminimierung den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung, insbesondere Atemschutz auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken und zu begrenzen (§ 7 Abs. 5 GefStoffV).


In der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" ist u.a. ein Kapitel "Tragezeitbegrenzung" aufgeführt.

Tragezeitbegrenzungen bei Atemschutzgeräten sollen eine Überbeanspruchung des Geräteträgers vermeiden.


Die Tragezeitbegrenzung kann nicht allgemein angegeben werden, es ist jeweils der Einzelfall zu beurteilen.


Grundsätzlich gilt:

Die Arbeitsbedingungen beeinflussen die Einsatzdauer, die erforderliche Erholungszeit sowie die Anzahl der Einsätze pro Schicht. Neben der gerätebedingten Belastung (z. B. durch Gewicht, Atemwiderstand, Klima im Gerät) sind weitere Arbeitserschwernisse, wie z. B. Umgebungsklima, Arbeitsschwere, Körperhaltung, räumliche Enge, festzustellen und zu berücksichtigen. Außerdem sind persönliche Faktoren des Geräteträgers zu beachten.


In der DGUV Regel 112-190 befindet sich eine Tabelle (Anhang 2) die dort aufgelisteten Zeiten geben beispielhaft Anhaltswerte für einige Atemschutzgeräte. Der Einsatz von Atemschutzgeräten ist vielfältig, deshalb können die dort genannten Werte nur Anhaltspunkte sein. Die maximale Tragedauer reicht von kleiner 30 Minuten bis unbegrenzt (d.h. eine komplette Schicht). Erholungspausen sind dort von keiner (ausser der 30 Minuten Ruhepause) bis zu mindestens 120 Minuten genannt. Ebenfalls genannt sind dort die Einsätze pro Schicht sowie die Anzahl der Schichten pro Woche. Grundsätzlich werden diese Punkte tätigkeitsbezogen in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten.


Arbeitszeiten und Ruhezeiten richten sich in Deutschland nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Die werktägliche Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeiten sind in den §§ 3-5 ArbZG geregelt.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.