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Ist für die beschriebenen Lackierarbeiten Atemschutz erforderlich?
KomNet Dialog 11152
Stand: 06.01.2023
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Persönliche Schutzmaßnahmen (5.)
Frage:
In einer Werkstatt eines Entsorgungsbetriebs werden regelmäßig Container repariert und mit lösemittelhaltigem Lack gestrichen. In der Regel werden die Container im Freien oder bei geöffneten Toren gestrichen. Der Lack wird zum großen Teil gerollt und nie gespritzt. Teilweise sind Beschäftigte eine ganze Arbeitsschicht mit dem Lackieren beschäftigt. 1. Sollte unter den gegebenen Umständen ein Atemschutz mit Filter gegen Dämpfe von organischen Verbindungen eingesetzt werden oder reicht gemäß Ihren Erfahrungen gute Lüftung aus? 2. Reicht es aus, den Atemschutz anzubieten oder müssen die Beschäftigten auch verpflichtet werden, den Atemschutz zu tragen?
Antwort:
Grundsätzlich müssen beim Umgang mit Gefahrstoffen die möglichen Gefährdungen und die zu treffenden Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ermittelt und festgelegt werden. Nach § 6 der Gefahrstoffverordnung i.V.m. Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) muss für den berufsmäßigen Verwender beim Inverkehrbringen einer gefährlichen Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt mitgeliefert werden. Informationen bezüglich Atemschutz sind Abschnitt 8 "Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung" des Sicherheitsdatenblattes zu entnehmen.
Unter der Nummer 2.3.1 "Atemschutz" der DGUV Information 209-014 "Lackieren und Beschichten" finden sich weitere Informationen:
"Trotz geeigneter Lüftung können im Atembereich der Lackiererinnen und Lackierer Dämpfe, Gase und besonders Spritznebel (Aerosole) in gesundheitsgefährlicher Konzentration vorhanden sein. Dann müssen geeignete Atemschutzgeräte verwendet werden. Dazu zählen Filtergeräte wie Halb- und Vollmasken mit geeigneten Filtern und umgebungsluftunabhängige Geräte wie Pressluftatmer. Eine Auswahl von verschiedenen Atemschutzgeräten ist in der Abbildung 7 dargestellt. Es sind nur Atemschutzgeräte der Kategorie III zu benutzen.
Als Filter werden Partikel-, Gas- und Kombinationsfilter verwendet. Letztere setzen sich aus einem oder mehreren Gasfiltern und einem Partikelfilter zusammen. Filter sind abhängig von ihrer Schutzwirkung farblich codiert. Partikelfilter haben beispielsweise die Kennfarbe weiß, Gasfilter gegen organische Gase und Dämpfe die Kennfarbe braun. Die Gebrauchsdauer der Filter ist begrenzt. Filter müssen häufig gewechselt werden. Staubmasken sind für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen ungeeignet, weil sie Lösemitteldämpfe nicht zurückhalten.
Für Atemschutzgeräte sind Tragezeitbegrenzungen vorgegeben. Sie sind in der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ im Anhang 2 aufgeführt. Nur für Hauben- oder Helmatemschutzgeräte, die fremdbelüftet sind (gebläseunterstützt oder Frischluftzufuhr), gibt es keine Tragezeitbegrenzung.
Atemschutzgeräte sind nach jedem Gebrauch sorgfältig zu reinigen. Bei Reinigung und Desinfektion sind die vom Gerätehersteller in der Gebrauchsanleitung angegebenen Hinweise zu beachten. Hinweise für die richtige Auswahl, Pflege und Wartung der Atemschutzgeräte finden Sie auch in der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“. Arbeitsplätze sind mit dem Gebotszeichen gemäß ASR A 1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ in Abbildung 8 zu kennzeichnen.
Beim Benutzen von Atemschutzgeräten ist eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. (siehe Abschnitt 6)"
Beim Streichen von Beschichtungsstoffen entstehen in der Regel keine Aerosole, sodass hierbei das Hauptaugenmerk in der Gefährdungsbeurteilung auf Lösemittelkomponenten gelegt werden kann. Entscheidend beim Streichen hinsichtlich Atemschutz ist also der Lösemittelanteil im Anstrichstoff, die beim Streichen freigesetzte Menge und die Art der Lüftung des Arbeitsbereiches.
Sofern dem Sicherheitsdatenblatt keine hinreichenden Informationen bezüglich Atemschutz entnommen werden können, sollten mit dem Lacklieferanten bzw. Hersteller Kontakt aufgenommen werden, um die Notwendigkeit von Atemschutz zu klären.
Gemäß § 7 "Grundpflichten" Absatz 5 der GefStoffV müssen Beschäftigte bereitgestellte persönliche Schutzausrüstungen benutzen, solange eine Gefährdung besteht. Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung als ständige Maßnahme anstelle von technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht zulassen.