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Ab welcher Höhe des Fahrzeugbodens über der Erdoberfläche ist eine Absturzsicherung für das Personal nötig?

KomNet Dialog 14468

Stand: 10.04.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze auf Fahrzeugen / Transportmitteln

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Frage:

In einem normalen PKW-Anhänger mit Aufbau ist eine mobile Heizungsanlage eingebaut. Um die Anlage bedienen und instandhalten zu können, wird eine Türe geöffnet und gibt den Zugang zur Anlage frei. Nun stellt sich die Frage, ab welcher Höhe des Fahrzeugbodens über der Erdoberfläche eine Absturzsicherung für das Personal nötig ist? Die Höhe der Böden befindet sich je nach Leistungsklasse zwischen ca. 40 cm und ca. 80 cm.

Antwort:

Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, sind - mit Ausnahme des Nichtraucherschutzes und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung-  vom Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ausgenommen (§ 1 Abs. 2 ArbStättV).

Bei der weitgehenden Ausklammerung von Transportmitteln im öffentlichen Verkehr ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass verkehrsrechtliche Vorschriften die Gestaltung der Arbeitsplätze regeln.

D. h. die Arbeitsstättenverordnung ist - mit Ausnahmen der genannten Ausnahmen - für Transportmittel im öffentlichen Verkehr nicht heranzuziehen.

Transportmittel, die von Beschäftigten benutzt werden, sind jedoch Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Auf diese Arbeitsmittel finden die unter Nummer 1 des Anhangs 1 der BetrSichV genannten Mindestanforderungen für die Benutzung mobiler selbstfahrender und nichtselbstfahrender Arbeitsmittel Anwendung.

Da auch in der v. g. Vorschrift der BetrSichV keine konkreten Festlegungen zu Absturzsicherungsmaßnahmen auf Fahrzeugen getroffen sind, sind die erforderlichen Maßnahmen anhand der Vorgaben der §§ 3 und 4 des Arbeitsschutzgesetzes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und umzusetzen.

In die Gefährdungsbeurteilung ist die DGUV Vorschrift 70 (bisher: BGV D29) "Fahrzeuge" einzubeziehen.
Anforderungen an Absturzsicherungen sind § 24 "Arbeitsplätze auf Fahrzeugen" und § 25 "Ein- und Ausstiege, Aufstiege" sowie den entsprechenden Durchführungsanweisungen zu entnehmen.

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.