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Genügt es bei gereinigten Gefahrstoffkanistern, die geschreddert werden sollen, die Kennzeichnungen durchzustreichen?

KomNet Dialog 26277

Stand: 15.04.2020

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Kanister werden derzeit stofflich verwertet (geschreddert und als Mahlgut weiter verarbeitet). Durch neue Einstufungen sind die Kanister nunmehr mit Gefahrstoffkennzeichnung versehen, der Inhaltsstoff selbst hat sich nicht geändert. Teilweise greifen nunmehr auch die Regelungen des Gefahrgutrechtes. Wenn die Gebinde (aus)gespült werden, müssen die Etiketten (z.B. ätzend) vollständig abgekratzt werden oder genügt es, diese beispielsweise durchzustreichen, um die Reinigung zu dokumentieren?

Antwort:

Grundsätzlich gilt nach Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR folgendes:


"Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, zu versehen. Die UN Nummer und die Buchstaben «UN» müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen ist die Kennzeichnung auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen.


Nach Absatz 5.2.2.1.1 ist " Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte 5 angegebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nichts anderes vorgesehen ist."


Nach Absatz 5.2.2.1.2 dürfen statt Gefahrzetteln auch unauslöschbare Gefahrzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen.


In der RSEB ist unter Ziffer 5-2 nachzulesen, dass Versandstücke, Tanks, Container, MEGC, MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die eine zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichnung und Bezettelung tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, keine Ordnungswidrigkeit begründen. Dies gilt nicht für die Verwendung von orangefarbenen Tafeln bei Beförderungen nach Abschnitt 3.4.13 Buchstabe a.


Fazit:

Ein Entfernen der Gefahrzettel bei gereinigten Versandstücken wird im ADR nicht gefordert. Dies macht insofern Sinn, da auch die Möglichkeit besteht, statt Gefahrzetteln unauslöschbare Gefahrzeichen zu verwenden, welche nicht bzw. nur sehr schwer entfernt werden können. Die RSEB erläutert weiterhin, dass es sich bei einer nicht geforderten Kennzeichnung um keine Ordnungswidrigkeit handelt, somit ist es nicht erforderlich, die Gefahrzettel zu entfernen.