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Gibt es für die Reinigung eines stark mit Taubenkot verschmutzten Kirchturms bestimmte Auflagen und Vorschriften in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz?

KomNet Dialog 8414

Stand: 02.03.2026

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

Mitarbeiter eines Bauhofes sollen einen innen stark mit Taubenkot verschmutzten Kirchturm reinigen. Welche Auflagen und Vorschriften in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz sind zu beachten?

Antwort:

Reinigungsarbeiten an/in Gebäuden und Einrichtungen, die mit Taubenkot verunreinigt sind, sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV) mit Arbeitsstoffen unterschiedlicher Risikogruppen.


Im Taubenkot sind viele Infektionserreger enthalten, die u.a. Lungen- oder Darmerkrankungen verursachen können. Die relevanten Arbeitsschutzmaßnahmen zur Beseitigung von Taubenkot können sie der DGUV Information 201-031 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot" und zum Teil der DGUV Information 201-028 "Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung (BioStoffV)" entnehmen (zu finden über https://publikationen.dguv.de ).


Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Klärung der notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge für die Beschäftigten sollte der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin hinzugezogen werden.


Die BG RCI hat eine Musterbetriebsanweisung zu Reinigungsarbeiten mit Taubenkot herausgegeben.