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Welche Anforderungen werden an Arbeitsgruben zur Reinigung von Fahrzeugen bei Personenunfällen oder Wildschäden gestellt?

KomNet Dialog 3753

Stand: 15.01.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Belastungen durch Biostoffe > Gefährdungen, Belastungen (6.2)

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Frage:

Welche Anforderungen werden an Arbeitsgruben zur Reinigung von Fahrzeugen bei Personenunfällen oder Wildschäden gestellt?

Antwort:

Es ist davon auszugehen, dass mindestens bei Personenunfällen sowohl die Polizei als auch die Feuerwehr an den Unfallort gerufen werden. Eine Grobreinigung wird im Regelfall noch am Unfallort durch die Feuerwehr erfolgen. Dadurch wird kein oder nur wenig biologisches Material auf dem Weg zur Wartungsanlage verloren.

Insofern ist in einer Arbeitsgrube nicht mehr mit erheblichen Mengen an Biomasse zu rechnen. Die auftretenden Anhaftungen/ Verschmierungen stellen trotzdem ein ernstzunehmendes Arbeitsschutzproblem dar, das drei wichtige Teilaspekte hat:


- Bau und Ausrüstung der Arbeitsgrube

- Mögliche Gesundheitsgefährdung durch Gewebereste (Biostoffe)

- Psychische Belastung des Reinigungspersonals


Bau und Ausrüstung der Arbeitsgrube:

Der Mindeststandard für eine Arbeitsgrube ist in der DGUV Regel 109-009 „Fahrzeuginstandhaltung“ sowie der DGUV Information 209-007 „Fahrzeugeninstandhaltung“ festgelegt. Die dort genannten Anforderungen dürfen unter keinen Umständen unterschritten werden. Für die genannten Arbeiten sind hier keine normierten Anforderungen bekannt.


Es gibt in Deutschland für Schienenfahrzeuge, für den genannten Spezialfall, mindestens eine Arbeitsgrube. Die dortigen Abmessungen sind wesentlich großzügiger als die in der DGUV Regel 109-009 genannten; es gibt beidseitig Seitengruben um dass Schienenfahrzeug an jeder Stelle reinigen zu können. Zudem gibt es eine Überdachung.

Die Ausrüstung für Feuchtigkeit, Öle und Fette, sowie Rutschhemmung, Verdrängungsraum sowie dem Pumpensystem zur Beseitigung von Waschwasser entspricht dem Stand der Technik.

Die Oberfläche der Grube soll eine einfache Reinigung von Geweberesten ermöglichen. Durch geeignete Beschichtung, z. B. Kacheln wird eine Reinigung wesentlich erleichtert.

Es ist selbstverständlich, dass für eine gute Beleuchtung gesorgt werden muss.


Die Luftführung ist ein Arbeitsschutzthema, das nur im Einzelfall gelöst werden kann. Da beim Abspritzen des Fahrzeugs mit einem Hochdruckreiniger mit Aerosolbildung gerechnet werden muss, sind ggf. Aerosole aus dem Arbeitsbereich abzuführen. Vorgaben für die Dimensionierung und Ausrüstung einer entsprechenden Anlage sind hier nicht bekannt. Es soll jedoch an dieser Stelle, für eine Planung, auf die Beachtung der Wartungsfreundlichkeit hingewiesen werden. Andernfalls können beim Betrieb neue Arbeitsschutzprobleme auftreten.



Mögliche Gesundheitsgefährdung durch Gewebereste (Biostoffe):

Die DGUV Regel 109-009 führt zu den biologischen Gefährdungen (unter Kapitel 9.8) folgendes aus:

"Vor der Instandhaltung von Fahrzeugen muss sichergestellt werden, dass Beschäftigte nicht mit biologischen Stoffen belastet werden. Ist das nicht möglich, sind alternative Schutzmaßnahmen umzusetzen."

Bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen ist die Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 400) und "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 500) heranzuziehen.


In der Praxis ist eine ausgezeichnete Schutzausrüstung unstrittig. Hierfür sind bisher keine Standards bekannt.


Die Reinigung findet in drei Stufen statt:

- Entfernung größerer Gewebereste von Hand.

- Abspritzen des Fahrzeugs mit einem Hochdruckreiniger.

- Reinigung des Fahrzeugs in der Waschanlage (Oberbau und Unterboden). Waschanlagen werden überwiegend mit einem Wasserkreislauf betrieben. Durch die genannte Reihenfolge wird verhindert, dass biologisches Material in den Wasserkreislauf verschleppt wird.


Ggf. kann es sinnvoll sein, die sichtbaren Verschmutzungen mit einem Lösemittel (z. B. auf Seifenbasis) zu besprühen und anschließend mit einem weichen Wasserstrahl abzuwaschen. Auf diese Weise kann eine Aerosolbildung minimiert werden und damit einer Verschleppung von biologischem Material in die Atemwege vorgebeugt werden.



Psychische Belastung des Reinigungspersonals:

Es ist wichtig, dass für Reinigungsarbeiten nach Personenunfällen psychisch stabile Personen ausgesucht werden, denen großzügig Schutzkleidung gestellt wird. Eine Betreuung dieser Personen durch geeignete und geschulte Personen ist sinnvoll. Keinesfalls sollten nach Personenunfällen unmittelbare Arbeitskolleginnen/ Arbeitskollegen des Verunfallten oder die Fahrzeugführerin/ der Fahrzeugführer des beteiligten Fahrzeugs diese Arbeiten ausführen.

 

Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter https://publikationen.dguv.de/regelwerk angeboten.