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Muss in einem Kfz-Betrieb für die Abgasuntersuchung ein separater Raum vorhanden sein?

KomNet Dialog 8375

Stand: 10.02.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Muss ein Kfz-Betrieb für die Abgasuntersuchung an Diesel-PKW einen separaten Raum vorhalten? Bislang werden die AU in der normalen Werkstatt durchgeführt. Der Betrieb führt maximal 2 bis 3 AU pro Tag durch. Ist die Forderung angemessen? Die Firma hat einerseits gar keinen Platz für diesen Raum und andererseits sehe ich auch die Kostenseite für die Erstellung eines separaten Raumes.

Antwort:

Dieselmotoremissionen (DME) sind krebserzeugende Gefahrstoffe. Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen sind grundsätzlich neben den Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 die Maßnahmen nach § 10 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu treffen. Dem Minimierungsgebot (§ 7 "Grundpflichten" Absatz 4 der GefStoffV) entsprechend, sind auch die Gefährdungen der Beschäftigten durch DME außzuschließen und nur falls nicht möglich, so gering wie möglich zu halten.


Da auch der § 9 "Zusätzliche Schutzmaßnahmen" zu beachten ist, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Herstellung und Verwendung des Gefahrstoffes (DME) in einem geschlossenen System stattfindet. Und weiter gilt: Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Gefährdung der Beschäftigten, insbesondere die Exposition, nach dem Stand der Technik so weit wie möglich verringert wird.


Bei der Konkretisierung von den Schutzzielen sind vorrangig die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) - bezüglich der Anfragenthematik insbesondere die TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" - heranzuziehen. Die letztlich getroffenen Maßnahmen sind anschließend in der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" der GefStoffV zu beschreiben.


Unter der Nummer 5.4 des Anhang 1 der TRGS 554 finden sich Anforderungen an die Prüfbereiche für Abgasuntersuchungen (AU).


Die Entscheidung, ob ein separater Raum für die Abgasuntersuchung nötig ist, muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, unter Berücksichtigung der genannten Vorschriften, treffen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.