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Ist es zulässig, dass der Fahrer eines dieselbetriebenen Aufsitzmähers dauerhaft die Dieselemissionen einatmen muss?

KomNet Dialog 17039

Stand: 04.04.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Rauche und Motoremissionen

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Frage:

In einem Grünpflegeunternehmen werden Mäharbeiten mit dieselbetriebenen Aufsitzmähern durchgeführt. Konstruktionsbedingt ist der Verlauf der Abgasrohre so gestaltet, dass der Fahrer dauerhaft in einer "Fahne" von Dieselmotoremmissionen sitzt und diese einatmet. Ist das so zulässig bzw. gibt es eine berufsgenossenschaftliche oder staatliche Vorschrift, die einen Umbau der Abgasrohre bzw. technische Nach- oder Umrüstung des Mähers verlangt?

Antwort:

Rechtliche Grundlagen:

In der TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs.2 Nr. 3 Gefahrstoffverordnung" (GefStoffV) sind im Verzeichnis unter Ziffer 2 Dieselmotoremissionen (DME) aufgeführt. D. h. DME sind krebserzeugende Gefahrstoffe. Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen sind neben den Maßnahmen nach §8 und §9 der Gefahrstoffverordnung (GefstoffV) auch die Maßnahmen nach § 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen zu treffen. Hierzu hat der Arbeitgeber eine Informationsermittlung durchzuführen und eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Weiter darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Der §10 sieht sogar Messungen von krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 vor. Der alte TRK-Wert von 0,1 mg/m³ für DME kann dabei als Orientierungsgröße für die Belastung der Atemluft herangezogen werden.


Hilfestellungen:


Die TRGS 554 "Dieselmotoremissionen" (DME) gilt für Arbeitsbereiche, in denen DME in der Luft am Arbeitsplatz auftreten können (Dabei wird in der TRGS bezüglich des Anwendungsbereiches nicht unterschieden zwischen umschlossenen Arbeitsbereichen und Arbeitsbereichen im Freien). Unter 4.2 Technische Schutzmaßnahmen wird im Unterpunkt 4.2.1 Dieselmotoren Folgendes ausgeführt:


"(1) Maßnahmen zur Minderung der Exposition gegenüber Abgasen von Dieselmotoren sind die bevorzugte Verwendung

1.von Dieselmotoren die den neuesten EU-Abgasnormen für Kraftfahrzeuge entsprechen3,

2.von Motoren bei mobilen Arbeitsmaschinen, die nach den neusten EU-Abgasnormen typgeprüft wurden4.

Dies gilt insbesondere für die Neubeschaffung von Maschinen und Fahrzeugen."


Dass ein Fahrer aufgrund der Abgasführung dauerhaft in einer "Fahne" von Dieselmotoremmissionen sitzt und diese einatmet, verstößt gegen die o. g. Anforderungen und die Maßnahmen der TRGS 554 (wozu auch vergleichbare Maßnahmen wie optimierte Abgasführung zählen) müssen umgesetzt werden.