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Welche Möglichkeit besteht, den Einsatz von dieselbetriebenen Hubkränen in einer geschlossen Halle zu verbieten?

KomNet Dialog 4970

Stand: 04.04.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Rauche und Motoremissionen

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Frage:

In einer 4.000 m² großen und 10 m hohen Fertigungshalle werden z. Z. Montagearbeiten mit einen dieselbetriebenen Kranfahrzeug durchgeführt. Infolge der dabei freigesetzten Rußpartikel besteht eine enorme Gefährdung der in dieser Halle beschäftigten Personen. Die Firma weigert sich, einen anderen Hubkran einzusetzen. Welche Möglichkeit besteht, den Einsatz von dieselbetriebenen Hubkränen in einer geschlossen Halle zu verbieten.

Antwort:

Dieselmotoremissionen (DME) sind krebserzeugende Gefahrstoffe. Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen sind daher die Maßnahmen des § 10 "Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen" (einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 8 und 9) der Gefahrstoffverordnung (GefstoffV) zu treffen (Ausnahmen siehe § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 11). Dem Minimierungsgebot (§ 7 "Grundpflichten" Absatz 4 der GefStoffV) entsprechend, sind die Gefährdungen der Beschäftigten durch DME so gering wie möglich zu halten.


Informationen zu DME sind insbesondere der TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" zu entnehmen


Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigte erst zu beschäftigen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden (§ 7 "Grundpflichten" Absatz 1 der GefStoffV). Dabei ist der Arbeitgeber auch in den Fällen weiterhin für die Durchführung der Arbeitssicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich, in denen seine Beschäftigten außerhalb seines Betriebes - z. B. in Fremdbetrieben - tätig sind.

Sowohl nach § 8 "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) als auch nach § 6 "Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer" der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" besteht eine Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern unterschiedlicher Betriebe. § 15 "Zusammenarbeit verschiedener Firmen" der GefStoffV fordert, dass alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken und sich abzustimmen haben. Weiter wird ausgeführt:


"(2) Kann bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen nach § 6 zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen abzustimmen. Dies ist zu dokumentieren. Die Arbeitgeber haben dabei sicherzustellen, dass Gefährdungen der Beschäftigten aller beteiligten Unternehmen durch Gefahrstoffe wirksam begegnet wird.

(3) Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden."


Um Leben und Gesundheit der auf seinem Betriebsgelände tätigen Personen zu schützen, sollte bei offensichtlichen Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen und Vorschriften der Unfallversicherungsträger der auftraggebende Betrieb von seinem Hausrecht gebrauch machen und die Arbeiten untersagen.


Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen (§ 17 "Rechte der Beschäftigten" des ArbSchG). Hilfreich kann auch eine Kontaktaufnahme mit dem Personal-/Betriebsrat (sofern vorhanden) sein.