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Sind bei der Planung von Rettungswachen gem. DIN 13049 analog zu Feuerwehrhäusern Absauganlagen für Dieselabgase zu berücksichtigen?

KomNet Dialog 43704

Stand: 08.09.2022

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Rauche und Motoremissionen

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Frage:

Sind bei der Planung von Rettungswachen gem. DIN 13049 analog zu Feuerwehrhäusern Absauganlagen für Dieselabgase zu berücksichtigen? Die TRGS 554 ist in der DIN 13049 explizit referenziert, die Notwendigkeit des längeren Laufenlassens der Motoren (bspw. zum Füllen von Druckluftspeichern) ergibt sich aber im Gegensatz zu Feuerwehrfahrzeugen nicht.

Antwort:

Dieselmotoremissionen (DME) sind krebserzeugende Gefahrstoffe. Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen sind daher die Maßnahmen des § 10 "Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen" (einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 8 und 9) der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu treffen (Ausnahmen siehe § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 11). Dem Minimierungsgebot (§ 7 "Grundpflichten" Absatz 4 der GefStoffV) entsprechend sind die Gefährdungen der Beschäftigten durch DME so gering wie möglich zu halten.


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbesondere die TRGS 554 "Dieselmotoremissionen".

Unter der Nummer 3.5.1 "Allgemeine Hinweise" ist dort nachzulesen:

"(1) Für Arbeitsbereiche, in denen Abgase von Dieselmotoren auftreten, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung stellen. Relevante Randbedingungen bei der Exposition gegenüber Abgasen von die Höhe und Dauer der Expositionen festzustellen. Relevante Randbedingungen bei der Exposition gegenüber Abgasen von Dieselmotoren können u. a. sein:


1.Anzahl und Abgasstufe der Dieselmotoren,


2.ggf. nachgerüstete Abgasnachbehandlung,


3.Einsatzbedingungen

a)Motorauslastung,

b)Expositionsdauer,

c)Lüftungsbedingungen (z.B Art der lufttechnischen Maßnahmen, Luftführung, Lüftungsintensität),

d)räumliche Bedingungen (z.B. Grundfläche, Raumhöhe, räumliche Gliederung, Raumausfüllung).

(2) Können im Arbeitsbereich auch andere Emissionen auftreten, z. B. Abgase aus Ottomotoren, Quarzstaub oder Lösemittel, sind diese bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen."


Der Anhang 1 der TRGS 554 enthält Handlungsempfehlung für spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nutzbar sind.


Dieser Anhang soll eine Erleichterung für die Betriebe im Einzelfall sein, beschreibt Mindestmaßnahme nund unterstützt den Arbeitgeber beim Schutz der Beschäftigten.


Die in diesem Anhang aufgeführten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sind so beschrieben, dass gemeinsam mit dem Hauptteil dieser TRGS der Schutz der Beschäftigten gegenüber Abgasen von Dieselmotoren gewährleistet wird.


Unter 6 finden sich die Anforderungen an die Abstellbereiche. Insbesondere möchten wir Absatz 9 hervorheben:

"In Abstellbereichen von Feuerwehren und Rettungsdiensten ist aufgrund der einsatzbedingten Aus- und - und vor allem - Einfahrten der Fahrzeuge eine Überschreitung der Kurzzeitwerte für Stickoxide, insbesondere Stickstoffmonoxid möglich. Die Exposition gegenüber Stickstoffmonoxid und gleichzeitig allen weiteren Bestandteilen der Abgase von Dieselmotoren kann reduziert werden, wenn vor der Einfahrt die mitlaufende Absaugvorrichtung aufgesteckt wird. Hat das Fahrzeug die Stellpostion erreicht, darf die Absaugvorrichtung nicht abgekoppelt werden. Eine ausreicheinde Nachlaufzeit der Absaugung ist zu gewährleisten. Es wird empfohlen, die Absaugvorrichtung während der gesamten Dauer des Fahrzeugaufenthalts im Abstellbereich aufgesteckt zu lassen. Die mitlaufende Absaugvorrichtung sollte so ausgeführt werden, dass sie beim Ausfahren des Fahrzeugs aus dem Abstellbereich möglichst nahe beim Hallentor automatisch ablöst. Bei Einhaltung dieser Schutzmanahmen in Abstellbereichen für mehr als ein Fahrzeug ist von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte aller Abgaskomponenten auszugehen. Weitere Arbeitsplatzmessungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dann nicht mehr erforderlich [15, 16]."


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die entsprechenden Maßnahmen eigenverantwortlich zu ermitteln und festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Auf die Informationen der Seite www.sicherer-rettungsdienst.de möchten wir hinweisen.