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Welche Freigrenze gilt beim Abtransport von radioktiven Abfällen durch einen Entsorger?

KomNet Dialog 8319

Stand: 01.08.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen

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Frage:

Welche Freigrenze gilt beim Abtransport von radioktiven Abfällen durch einen Entsorger? Wird diese Freigrenze als Oberflächenkontamination in Bq/cm² oder als Feststoff bzw. Flüssigkeit in Bq/g gemessen?

Antwort:

Bei der Beantwortung der Frage muss zwischen den Begriffen Freigrenze und Freigabe unterschieden werden.

Des Weiteren kann bei dieser Fragstellung der Begriff der radioaktiven Abfälle mit dem Begriff des radioaktiven Stoffes gleichgesetzt werden.


Die Freigrenzen sind das Einstiegskriterium für den genehmigungspflichtigen Umgang nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).

Eine Tätigkeit ist genehmigungsfrei, wenn die Kriterien der Anlage 3 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) erfüllt sind.

Somit ist ein Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 (Aktivität in Bq) StrlSchV nicht überschreitet, genehmigungsfrei. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, ist ein Umgang mit radioaktiven Stoffen trotzdem genehmigungsfrei, wenn deren spezifische Aktivitäten nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 (spezifische Aktivität in Bq/g) StrlSchV nicht überschritten werden.

Die Freigrenzen für die meisten Radionuklide sind in der Anlage 4 Tabelle 1 der StrlSchV zusammengestellt.


Sollen radioaktive Abfälle, welche bspw. im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit nach §12 StrlSchG anfallen, befördert werden, muss geprüft werden, ob eine Beförderungsgenehmigung nach § 27 StrlSchG erforderlich ist. Bei der Prüfung sind dieselben Kriterien zur Genehmigungsfreiheit zu erfüllen, wie beim Umgang mit radioaktiven Stoffen. Werden die Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 StrlSchV überschritten, ist eine Beförderungsgenehmigung erforderlich. Bleibt man unter den Freigrenzen, ist keine Genehmigung erforderlich.

Eine weitere Möglichkeit radioaktive Stoffe genehmigungsfrei zu befördern, stellt die Beförderung als freigestelltes Versandstück im Sinne des Gefahrgutrechtes dar. Werden radioaktive Stoffe als solche befördert, ist dies im Sinne des Strahlenschutzrechts ebenfalls genehmigungsfrei.

Die Genehmigung wird in der Regel dem Absender oder Beförderer erteilt.


Sollen radioaktive Reststoffe, welche im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit nach §12 StrlSchG anfallen, nicht mehr der atomrechtlichen Überwachung unterliegen, muss der Genehmigungsinhaber eine Freigabe nach § 31 StrlSchV beantragen. Im Rahmen einer Freigabe müssen die Anforderungen von § 35 (Uneingeschränkte Freigabe) oder § 36 (Spezifische Freigabe) StrlSchV eingehalten werden.

Der Genehmigungsinhaber muss sicherstellen, dass die Anforderungen des Freigabebescheides eingehalten werden. Im Rahmen einer uneingeschränkten Freigabe sind im Gegensatz zur spezifische Freigabe keine Festlegungen hinsichtlich der künftigen Nutzung erforderlich. Nach erfolgter Freigabe können die Materialen als nicht radioaktive Stoffe verwendet, verwertet oder an Dritte weitergeben werden. Somit hat der Entsorger mit Hinblick auf die Freigabe keinerlei Pflichten.