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Gibt es Ausnahmegenehmigungen für den Umgang mit Materialien deren Aktivität nicht bekannt ist?

KomNet Dialog 23971

Stand: 01.06.2015

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen

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Frage:

In traditionellen Betrieben, aber auch z. B. in Museen, kommt es vor, dass mit Materialien umgegengen wird, deren evtl. Aktivität nicht bekannt ist. Gerade bei Tritium kommt man ja schon bei augenscheinlich, verhältnismäßig belanglosen Gegenständen in die Nähe oder über die Freigrenze. - Gibt es hierzu Ausnahmegenehemigungen? - Gilt dies für gewerbetreibende Betriebe und Privatpersonen gleichermaßen? - Darf man Nuklide unterhalb der Freigrenze in den Hausmüll werfen?

Antwort:

Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht bedarf grundsätzlich einer Genehmigung (§ 7, StrSchV). Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Genehmigung nicht erforderlich (§ 8, StrSchV) und zwar in den in Anlage I Teil A und B (StrSchV) genannten Fällen. Genehmigungsfrei ist hiernach z. B. der Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet oder der Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet. Treffen keine Ausnahmetatbestände, wie die in der Anlage I Teil A und B genannten Fälle zu, ist man in der Genehmigungspflicht. Es gibt keine Ausnahmegenehmigungen, weder für den Gewerbebetrieb noch für die Privatperson.

Genehmigungen erteilt in NRW das Dezernat 55 der jeweils zuständigen Bezirksregierung. Für andere Bundesländer finden Sie die zuständige Arbeitsschutzbehörde hier. Die Aktivität oder die spezifische Aktivität eines Stoffes kann im Sinne des § 2 AtG Absatz 1 Satz 1 außer Acht gelassen werden, wenn dieser nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung z.B. festgelegte Freigrenzen unterschreitet. Die Praxis sieht aber so aus: Müllverbrennungsanlagen oder Schrottplätze haben sehr empfindliche Messeinrichtungen auf der Eingangsseite und wenn diese anschlagen, wird nicht danach gefragt, ob die Aktivität des gefundenen Stoffes unterhalb der Freigrenze liegt. Auch wenn die Aktivität des Stoffes oder des Radionuklids die Freigrenze unterschreitet, wird die Fundsache aussortiert und kostenpflichtig bei einer Landessammelstelle für radioaktive Abfälle entsorgt.

Link zur Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung