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Gibt es Ausnahmegenehmigungen für den Umgang mit radioaktiven Präparaten, deren Aktivität nicht bekannt ist?

KomNet Dialog 23971

Stand: 10.02.2026

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen

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Frage:

In verarbeitenden Betrieben, aber auch z. B. in Museen, kommt es vor, dass mit radioaktiven Präparaten, wie z. B. mit Tritium als Leuchtfarbe, umgegangen wird, deren radioaktive Gesamtaktivität nicht bekannt ist. Gibt es hierzu Ausnahmegenehmigungen und falls ja, gelten diese Ausnahmegenehmigungen für Privatpersonen und Gewerbetriebe gleichermaßen? Dürfen diese radioaktiven Präparate, falls sie die stoffspezifische Freigrenze unterschreiten, im Hausmüll entsorgt werden.

Antwort:

Der Umgang mit radioaktiven Präparaten ist grundsätzlich gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) genehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei ist der Umgang mit radioaktiven Präparaten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), deren stoffspezifische Freigrenze gem. Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 oder 3 StrlSchV nicht überschritten wird. Wenn die stoffspezifische Aktivität nicht bekannt ist, ist ein genehmigungsfreier Umgang nicht möglich. Ausnahmegenehmigungen gibt es nicht, dies gilt für Privatpersonen sowie Gewerbebetriebe.


Der Umgang mit Konsumgütern und Museumsexponaten, wie z. B. Uhren mit Tritium als Leuchtfarbe, die vor dem 01.08.2001 hergestellt worden sind, sind gem. § 206 Abs. 2 StrlSchG genehmigungsfrei. Diese Gegenstände können auch im Hausmüll entsorgt werden, falls die stoffspezifische Aktivität nicht bekannt ist oder die Freigrenze überschreitet.