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Welche Anforderungen bestehen für den Umgang mit S-35 (Betastrahler) unterhalb der Freigrenze?

KomNet Dialog 6652

Stand: 01.08.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen

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Frage:

Wir sind ein kleines Biotech-Start-up Unternehmen und wollen Arbeiten mit S35 unterhalb der Freigrenze durchführen. 1. Müssen dafür spezielle Genehmigungen eingeholt werden? 2. Gibt es für die Lagerung von S35-Abfall zum Abklingen vorgeschriebene Behälter (flüssig, fest)? 3. Muss der radioaktive Abfall zum Abklingen in einem externen Raum oder kann er auch im Labor gelagert werden? 4. Wann (Restaktivität) wird der Abfall als strahlungsfrei definiert? 5. Erhöht sich das Gefährdungspotential der Mitarbeiter am S35-Arbeitsplatz gegenüber der Bewertung unter Standardlaborbedingungen? Welche Maßnahmen müssen getroffen werden?

Antwort:

Für Tätigkeiten mit S-35 unterhalb der Freigrenze gilt:


zu 1.: Müssen dafür spezielle Genehmigungen eingeholt werden?

Für Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen unterhalb der Freigrenze ist keine Genehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) erforderlich. Erst wenn Sie die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 oder 3 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für S-35 überschreiten, unterliegt der Umgang der Überwachung des Strahlenschutzrechts. Hierbei ist beim Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen unterhalb der Freigrenze wichtig, dass der Umgang nur dann genehmigungsfrei ist, wenn das Ergebnis der Summenformel (siehe Anlage 4 Tabelle 1) kleiner ist als der Wert 1 oder ausreichend sichergestellt ist, dass die radioaktiven Stoffe nicht zusammenwirken können.


zu 2.: Gibt es für die Lagerung von S-35-Abfall zum Abklingen vorgeschriebene Behälter (flüssig, fest)?

Grundsätzlich handelt es sich bei S-35 um einen reinen ß-Strahler. Diese sind bei unsachgemäßer Lagerung (bspw. in Metallbehältern) in der Lage, Bremsstrahlung (Röntgenstrahlung) zu erzeugen. Daher eignen sich für feste Abfälle z. B. Beutel aus Polyethylen oder Kunststofftrommeln. Radioaktiv kontaminierte Flüssigkeiten werden in entsprechenden Kunststoffkanistern gelagert (10 l Volumen).

Ggfs. ist eine Absprache mit der jeweiligen Landessammelstelle ratsam.


zu 3.: Muss der radioaktive Abfall zum Abklingen in einem externen Raum oder kann er auch im Labor gelagert werden?

Bei dem von Ihnen beschriebenen Umgang unterhalb der Freigrenze kann der Abfall auch im Labor z. B. in einem Lagerschrank eingelagert werden.


zu 4.: Wann (Restaktivität) wird der Abfall als strahlungsfrei definiert?

Wenn der Umgang, auch unter Berücksichtigung der Summenformel, unterhalb der Freigrenze stattfindet, dann unterschreitet auch der Abfall die Freigrenzen für S-35 nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 oder 3 StrlSchV.

Im Übrigen ist darauf zu achten, dass auch die Gesamtaktivität, die sich hier aus "frischer" Aktivität und aus der Aktivität im Abfall zusammensetzt, die Freigrenze für S-35 nicht überschreitet, damit weiterhin der Umgang unterhalb der Freigrenzen erfolgen kann.


zu 5: Erhöht sich das Gefährdungspotential der Mitarbeiter am S-35-Arbeitsplatz gegenüber der Bewertung unter Standardlaborbedingungen? Welche Maßnahmen müssen getroffen werden?

Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen erhöht sich das Gefährdungspotential für die Mitarbeiter immer. Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen besteht dazu noch ein Inkorporationsrisiko. Regelungen zur Ermittlung des Inkorporationsrisikos beinhaltet die Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle, Teil 2.

Beim Umgang Unterhalb der Freigrenzen sind seitens des Strahlenschutzrechts jedoch keine weiteren Maßnahmen erforderlich, die über die normalen Anforderungen der Laborrichtlinie zur Ausstattung eines Labors hinausgehen.