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KomNet-Wissensdatenbank

Fragen zum Strahlenschutz in einem Biotech-Unternehmen

KomNet Dialog 7832

Stand: 19.03.2020

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Wir sind ein kleines Biotech-Unternehmen und planen in Zukunft mit S35 unterhalb der Freigrenze zu arbeiten. 1. Ist das Arbeiten unterhalb der Freigrenze anzeigepflichtig auch wenn es nicht genehmigungspflichtig ist? 2. Ist ein Strahlenschutzbeauftragter (SSB) vorgeschrieben? 3. Wenn nein, wie verläuft die Bestellung von Radioaktivität, da die Firmen vor Auftragsannahme immer ein Schreiben eines SSB vorschreiben? 4. Wie ist die Vorgehensweise um SSB zu werden, wenn alle vorgeschriebenen Fortbildungsmodule absolviert wunden? 5. Im selben Gebäude arbeitet eine andere Gruppe bereits unterhalb der Freigrenze. Wie ist die Handhabung in solchen Fällen: ist die Freigrenze auf einen Raum, ein Stockwerk oder ein Gebäude begrenzt? Ist es möglich, dass innerhalb eines Gebäudes mehrere Gruppen unterhalb der Freigrenze arbeiten, die Summe aber die Freigenze überschreiten würde?

Antwort:

1. Ist das Arbeiten unterhalb der Freigrenze anzeigepflichtig, auch wenn es nicht genehmigungspflichtig ist?

Entweder ist der Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) genehmigungspflichtig oder der Umgang ist nach § 5 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) genehmigungsfrei. Das Strahlenschutzrecht kennt in diesem Sinne keine Anzeigepflicht. Für Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen unterhalb der Freigrenze sind in der Regel die Voraussetzungen von § 5 StrlSchV erfüllt und somit ist keine Genehmigung erforderlich. Erst wenn Sie die Freigrenzenaktivität oder die spezifische Freigrenzenaktivität nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 und 3 der StrlSchV überschreiten, unterliegt der Umgang der Überwachung nach StrlSchG und StrlSchV. Hierbei ist beim Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen unterhalb der Freigrenze wichtig, dass der Umgang nur dann genehmigungsfrei ist, wenn das Ergebnis der Summenformel kleiner ist, als der Wert 1.


2. Ist ein Strahlenschutzbeauftragter vorgeschrieben?

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen unterhalb der Freigrenze ist genehmigungsfrei. Die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten (SSB) ist nach dem Strahlenschutzrecht erst beim Überschreiten der Freigrenze erforderlich.


3. Wenn nein, wie verläuft die Bestellung von Radioaktivität, da die Firmen vor Auftragsannahme immer ein Schreiben eines SSB vorschreiben?

Dazu liegen hier keine Erkenntnisse vor. Für denjenigen, der radioaktive Stoffe abgibt, darf er das oberhalb der Freigrenze nur durchführen, wenn der Empfänger im Besitz der erforderlichen Genehmigung ist. Unterhalb der Freigrenze gelten die Schutzbestimmungen der StrlSchV nicht.


4. Wie ist die Vorgehensweise um SSB zu werden, wenn alle vorgeschriebenen Fortbildungsmodule absolviert wunden?

Um als SSB nach Strahlenschutzrecht bestellt werden zu können, muss die Person über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Berufserfahrung) und durch erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen (ggfs. Fortbildungsmodule) erworben. Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise entsprechender Tätigkeiten in dem jeweiligen Gebiet (Anwendungsbereich) und die erfolgreiche Kursteilnahme durch ein Zertifikat (Kursbescheinigung) des Veranstalters zu belegen. Dieses Zertifikat darf insgesamt nicht älter als fünf Jahre sein (und gilt im Übrigen nicht selbst als Fachkundenachweis). Diese Unterlagen sind gemeinsam mit einen formlosen Antrag auf Bescheinigung an die zuständige Stelle (in NRW: das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW) zu übersenden. Nach Eingang der Unterlagen wird die Fachkunde von der zuständigen Stelle geprüft und bei Vollständigkeit bescheinigt.

Nach Erhalt der Fachkundebescheinigung ist für eine rechtwirksame SSB-Bestellung die Bestellung der zuständigen Aufsichtsbehörde (in NRW: die für den Firmensitz zuständige Bezirksregierung, Dezernat 55) unter Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse des SSB schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist die o. g. Fachkundebescheinigung beizufügen. Fordert die zuständige Behörde einen Nachweis über die Zuverlässigkeit des SSB, wird diese in der Regel durch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (Belegart 'O') nachgewiesen. Dieses ist bei der für den Wohnort des SSB zuständigen Meldebehörde zu beantragen.


5. Im selben Gebäude arbeitet eine andere Gruppe bereits unterhalb der Freigrenze. Wie ist die Handhabung in solchen Fällen: ist die Freigrenze auf einen Raum, ein Stockwerk oder ein Gebäude begrenzt? Ist es möglich, dass innerhalb eines Gebäudes mehrere Gruppen unterhalb der Freigrenze arbeiten, die Summe aber die Freigrenze überschreiten würde?

Um bewerten zu können, ob Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen unterhalb der Freigrenze in unterschiedlichen Arbeitsgruppen insgesamt zu betrachten sind, ist wiederum die Frage zu beantworten, ob die radioaktiven Stoffe in irgendeiner Art und Weise zusammenwirken können. Ist ausreichend sichergestellt, dass die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht zusammenwirken können und liegt deren Aktivität jeweils unterhalb der Freigrenze, sind auch weiterhin die Vorraussetzungen für den genehmigungsfreien Umgang erfüllt.

Kann die Frage nach dem Zusammenwirken nicht sicher beantwortet werden, darf im gesamten Unternehmen die Summe aller radioaktiven Stoffe den Wert 1 nicht überschreiten (Summenformel beachten). Nur in diesem Fall darf genehmigungsfrei gemäß § 5 StrlSchV gearbeitet werden. In allen anderen Fällen ist der Umgang dann genehmigungspflichtig.