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KomNet-Wissensdatenbank

Fällt die vom Arbeitgeber angeordnete Teilnahme an einer Kundgebung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

KomNet Dialog 8242

Stand: 18.12.2014

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

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Frage:

Der Arbeitgeber fordert seine Beschäftigten öffentlich zur Teilnahme an einer Kundgebung auf, die außerhalb der Arbeitsstätte in einem anderen Ort stattfindet und sorgt für die Organisation des Transportes. Diese Tätigkeit ist u.E. als versicherte Tätigkeit im Sinne des SGB VII zu werten. Gibt es hinsichtlich des Versicherungsschutzes irgendwelche Einschränkungen?

Antwort:

Alle Arbeitnehmer in einem Betrieb bzw. am Ort der Tätigkeit sind automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Näheres regelt sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, Siebtes Buch (SGB VII) "Gesetzliche Unfallversicherung".
Wird ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber zu einer dienstlichen Veranstaltung (Kundgebung) geschickt, so handelt er im Interesse des Betriebes und ist damit im Regelfall versichert. Ebenso steht dann die Dienstreise zum und vom Ort unter dem Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft. Eine verbindliche Festlegung und ob Ein- oder Beschränkungen bestehen, kann nur mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger geklärt werden. Siehe auch die FAQ''s der BG ETEM.