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Sind Sachschäden von Helfern auf der Anfahrt zum Standort einer Hilfsorganisation oder Feuerwehr bei einem Katastrophenalarm durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt?

KomNet Dialog 13046

Stand: 25.03.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

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Frage:

Ist bekannt, ob Sachschäden [z. B. Verkehrsunfälle mit privaten Fahrzeugen] von Helfern auf der Anfahrt zum Standort einer Hilfsorganisation oder Feuerwehr bei einem Katastrophenalarm durch die Unfallkassen oder die Versicherung der Hilfsorganisation abgedeckt sind?

Antwort:

Wie bei der DGUV erläutert wird, sind Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dazu in Zusammenarbeit mit den Versicherungsträgern eine Broschüre zum Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt herausgegeben: Unter dem Titel "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert im freiwilligen Engagement" werden zu der Frage "Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig" folgende Erläuterungen gegeben:


Auszug:

"Die Feststellung, welcher Unfallversicherungsträger für bestimmte Tätigkeitsfelder bürgerschaftlichen Engagements zuständig ist, richtet sich in aller Regel nach der Art des Aufgabenbereichs sowie der Organisations-/Rechtsform des betreffenden durchführenden Unternehmens.

Befindet sich das durchführende Unternehmen oder die jeweilige Einrichtung in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft, besteht Unfallversicherungsschutz in der Regel durch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Zuständig

ist dann entweder


• die Unfallkasse des Bundes,

• die jeweilige Unfallkasse im Landesbereich,

• die jeweilige Unfallkasse im kommunalen Bereich oder der Gemeindeunfallversicherungsverband bzw. die örtlich zuständige Feuerwehr-Unfallkasse.

Es kann aber auch eine gewerbliche oder die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig sein, namentlich

• die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) oder

• die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).

Bei der Frage, welcher Unfallversicherungsträger im Einzelfall zuständig ist, helfen die beiden Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger weiter (Adressen im Serviceteil)."


Zu der Frage "Übernimmt die Unfallkasse auch die Kosten für die Reparatur meines privaten PKW, mit dem ich als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr auf dem Weg zu einem Einsatz war?" ist folgendes nachzulesen:

"Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt grundsätzlich keine Sachschäden. Eine Ausnahme gilt für Hilfeleistungsunternehmen, allerdings nur, soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht (§ 13 SGB VII). Einen solchen Anspruch räumen aber die Feuerwehrgesetze der Länder ein."


Auf die Frage "Ist auch die An- bzw. Abfahrt zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit versichert?" möchten wir hinweisen:

"Der direkte Hin- und Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit ist versichert. Ausnahmsweise – z. B. bei Fahrgemeinschaften – sind auch Abweichungen vom direkten Weg versichert. Das gilt ebenso bei der freiwilligen Versicherung."


Bezüglich des im Einzelfall konkreten Umfangs des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung, sollte eine entsprechende Frage direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger gerichtet werden.