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Gibt es aus ergonomischer Sicht vorgeschriebene Höhen für eine Werkbank?

KomNet Dialog 8210

Stand: 20.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Ergonomie > Ergonomie von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln

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Frage:

Für Büroarbeitsplätze gibt es mittlerweile genügend Infomaterial für Einrichtung und Aufstellung der Tische, Bildschirme usw. Gibt es etwas ähnliches für die Schlosserei? Bei uns im Betrieb ist die Frage gestellt worden: Wie hoch muss eine Werkbank sein, gibt es eine Mindesthöhe? Vom Handel werden verschiedene Varianten angeboten mit Höhen von 840 mm bis 900 mm.

Antwort:

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.


In § 6 Absatz 1 BetrSichV ist folgendes nachzulesen:


"Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet werden. Dabei ist Anhang 1 zu beachten. Die Verwendung der Arbeitsmittel ist so zu gestalten und zu organisieren, dass Belastungen und Fehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein Mindestmaß reduziert werden. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Insbesondere sind folgende Grundsätze einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu berücksichtigen:


1.die Arbeitsmittel einschließlich ihrer Schnittstelle zum Menschen müssen an die körperlichen Eigenschaften und die Kompetenz der Beschäftigten angepasst sein sowie biomechanische Belastungen bei der Verwendung vermieden sein. Zu berücksichtigen sind hierbei die Arbeitsumgebung, die Lage der Zugriffstellen und des Schwerpunktes des Arbeitsmittels, die erforderliche Körperhaltung, die Körperbewegung, die Entfernung zum Körper, die benötigte persönliche Schutzausrüstung sowie die psychische Belastung der Beschäftigten,

2.die Beschäftigten müssen über einen ausreichenden Bewegungsfreiraum verfügen,

3.es sind ein Arbeitstempo und ein Arbeitsrhythmus zu vermeiden, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können,

4.es sind Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu vermeiden, die eine uneingeschränkte und dauernde Aufmerksamkeit erfordern."


Eine Werkbank ist ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Für den Arbeitsplatz bedeuten die v. g. Ausführungen konkret, dass Werkbänke den ergonomischen Erkenntnissen gemäß anzupassen sind. Ergonomie/ergonomisch heißt vereinfacht gesagt: Die Arbeitsbedingungen sind dem Menschen anzupassen und nicht umgekehrt. Das Ganze sollte auch mit der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt besprochen werden.

Es ist seit längerem bekannt, dass eine gebückte Arbeitshaltung ungesund und nicht ergonomisch ist. Eine zu hohe Werkbank für kleine Beschäftigte ist aus ergonomischer Sicht ebenso nicht vertretbar, da diese sich immer strecken müssen. Der Arbeitgeber ist daher (im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung) verpflichtet, Werkbänke mit einer ergonomisch vertretbaren Höhe bereitzustellen, wobei die konkrete Höhe vor Ort festzulegen ist. Diese hängt im Wesentlichen von der Körpergröße der Beschäftigten ab. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass Werkbänke höhenverstellbar sind.


Hinweis:

Auf die Broschüre "Stehend K. O.?" zur Ergonomie von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln weisen wir hin.