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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es Erfahrungen zum Einsatz von „walking pads"/Gehbändern am Büro-/Bildschirmarbeitsplatz?

KomNet Dialog 44048

Stand: 17.12.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Gibt es Erfahrungen zum Einsatz von "walking pads"/Gehbändern am Büro-/Bildschirmarbeitsplatz? Bei welchen medizinischen Indikationen halten Sie diese ggf. für sinnvoll bzw. gibt es Gründe für oder gegen den Einsatz?

Antwort:

Umfangreiche Informationen zu dieser Thematik bietet der IFA Report 4/2014 "Untersuchung von dynamischen Büroarbeitsplätzen". Wir bitten Sie, die dort genannten Informationen zu nutzen.

Der Arbeitgeber hat in einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Eignung eines Laufbandes als Arbeitsmittel an einem Arbeitsplatz zu beurteilen und ggf. Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen.

Dabei hat er die Nummer 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" des Anhangs der ArbStättV und die Betriebssicherheitsverordnung, für das Laufband als Arbeitsmittel, zu berücksichtigen. Der Nummer 6.1 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV ist Folgendes zu entnehmen:

"(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informations­verarbeitung durch die Beschäftigten erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden."

In der DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung“ wird im Abschnitt 8.1 u. a. erläutert:

"[...]

Gefährdungen und zu hohe Belastungen der Benutzer von Arbeitsmitteln können nur durch sichere und ergonomische Gestaltung, Benutzung und Instandhaltung der Arbeitsmittel vermieden werden.

Dies bedingt, dass die nachstehenden Kriterien berücksichtigt sind:

  • Verwendung geeigneter Werkstoffe
  • Vermeidung von Gefahren durch bewegte Teile
  • Einhaltung der sicheren Ausführung von Oberflächen, Ecken und Kanten
  • Gewährleistung ausreichender Standsicherheit
  • Vermeidung von Gefahren durch elektrische Energie
  • Berücksichtigung ergonomischer Gestaltungskriterien
  • Anpassbarkeit der Arbeitsmittel und der Umgebungsbedingungen an unterschiedliche Bedürfnisse
  • Verfügbarkeit geeigneter Benutzerinformationen

[...]"

Ein Laufband muss die Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen.

Auf die "Tipps für mehr Bewegung im Arbeitsalltag" der UK/BG weisen wir hin.