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Müssen die Kosten für eine attestierte ergonomische Büroausstattung vom Arbeitgeber getragen werden?

KomNet Dialog 12306

Stand: 20.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Ergonomie > Ergonomie von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln

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Frage:

Für die Ausführung seiner Tätigkeit benötigt ein Mitarbeiter eine ergonomische Büroausstattung, da er unter einer chronischen Erkrankung des Rückens leidet. Der Betriebsarzt hat in einem Attest die ergonomische Büroausstattung als ein "medizinisch notwendiges Hilfsmittel" deklariert. Muss diese Kosten der Unternehmer tragen? Gibt es eine Rechtsgrundlage für diese "medizinisch notwendigen Hilfsmittel"?

Antwort:

Für den Arbeitgeber besteht gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die grundsätzliche Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet werden. (§ 6 BetrSichV).

Auch ist der Arbeitgeber gemäß § 3a Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung verpflichtet, die Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.


Im Regelfall wird ein ärztliches Attest von einem Facharzt durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Hierbei bedient er sich der Fachkompetenz seines Betriebsarztes, der einerseits die medizinische Kenntnisse mitbringt, Krankheitsbilder und Behandlungsmethoden bewerten zu können und andererseits den konkreten Arbeitsplatz und Tätigkeit des Betroffenen kennt und bewerten kann. Der Betriebsarzt wird in seiner Bewertung zu einer Empfehlung hinsichtlich der Belastung und der zu treffenden Schutzmaßnahmen kommen und dem Arbeitgeber geeignete Lösungsmöglichkeiten vorschlagen. Der Arbeitgeber muss eine Ablehnung dieser Maßnahme schriftlich begründen und dem Betriebsarzt mitteilen. Dabei erhält der Betriebsrat eine Abschrift (§ 8 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG-).


Eine finanzielle Förderung könnte man dann erzielen, wenn auf dem Arbeitsplatz ein Schwerbehinderter eingesetzt werden soll. Entsprechende Leistungen werden von den Integrationsämtern erbracht.


Freiwillige Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können im Übrigen auch nach § 20 SGB V von den Krankenkassen gefördert werden.