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Müssen Kranstühle in der Krankanzel fest verbaut sein?

KomNet Dialog 42505

Stand: 14.11.2018

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Sonstiger innerbetrieblicher Transport

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Frage:

Müssen Kranstühle in der Krankanzel fest verbaut sein ? Wir haben Kranstühle, welche nur lose in der Kanzel stehen. Ich halte diesen Zustand für bedenklich, da diese Stühle durchaus verrutschen könnten.

Antwort:

Wir teilen Ihre Auffassung, dass ein Kranstuhl fest zu verbauen ist.


Bei einem Kran handelt es sich um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Nach § 3 Absatz 2 gilt folgendes:


"In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von

1.den Arbeitsmitteln selbst,

2.der Arbeitsumgebung und

3.den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.


Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,

2.die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,

3.die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,

4.vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung."


In § 6 Absatz 1 ist noch folgendes nachzulesen:


"Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet werden. Dabei ist Anhang 1 zu beachten. Die Verwendung der Arbeitsmittel ist so zu gestalten und zu organisieren, dass Belastungen und Fehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein Mindestmaß reduziert werden. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Insbesondere sind folgende Grundsätze einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu berücksichtigen:


1.die Arbeitsmittel einschließlich ihrer Schnittstelle zum Menschen müssen an die körperlichen Eigenschaften und die Kompetenz der Beschäftigten angepasst sein sowie biomechanische Belastungen bei der Verwendung vermieden sein. Zu berücksichtigen sind hierbei die Arbeitsumgebung, die Lage der Zugriffstellen und des Schwerpunktes des Arbeitsmittels, die erforderliche Körperhaltung, die Körperbewegung, die Entfernung zum Körper, die benötigte persönliche Schutzausrüstung sowie die psychische Belastung der Beschäftigten,

2.die Beschäftigten müssen über einen ausreichenden Bewegungsfreiraum verfügen,

3.es sind ein Arbeitstempo und ein Arbeitsrhythmus zu vermeiden, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können,

4.es sind Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu vermeiden, die eine uneingeschränkte und dauernde Aufmerksamkeit erfordern."


Weitere Anforderungen finden sich in Anhang 1 Nummer 2.


Weietrhin ist die DGUV Vorschrift 39 "Krane" relevant. Nach § 7 Abs. 1 müssen Steuerstände und Steuereinrichtungen so beschaffen sein, dass der Kranführer den Kran sicher steuern kann.

Die Durchführungsanweisung (DA) zu § 7 führt dazu aus, dass diese "Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

a) Führerhäuser so geräumig sind, dass die für die Bedienung notwendigen Handgriffe und Tätigkeiten behinderungsfrei ausgeführt werden können,

......

f) soweit möglich, Kranführersitze vorgesehen werden, die körpergerecht ausgeführt und bei Bedarf gefedert sowie in der Höhe verstellbar sind,

...."


Auch wenn die Vorschriften nicht explizit fordern, dass der Kranstuhl festverbaut ist, kann die Gefährdungsbeurteilung, unserer Einschätzung nach, nur zu dem Ergebnis kommen diese festzuverbauen, da ansonsten die Anforderungen der BetrSichV nicht erfüllt werden können.