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Wer ist für die Anschaffung der Bürostühle für übergewichtige Beschäftigte zuständig?
KomNet Dialog 14369
Stand: 20.09.2023
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Ergonomie > Ergonomie von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln
Frage:
Die in unserem Haus angeschafften Bürostühle sind bis zu einem Gewicht der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von 120 kg ausgelegt. Es gibt Beschäftigte, die schwerer sind. Wer ist für die Anschaffung dieser besonderen Büromöbel zuständig? Kann der (übergewichtige) Mitarbeiter zu einem Teil an den Kosten beteiligt werden und welche Bürostühle sollten angeschafft werden, damit sie dem Gewicht standhalten und ergonomisch geformt sind?
Antwort:
Ein Bürostuhl ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betrsicherheitsverordnung (BetrSichV). Danach darf der Arbeitgeber den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Nach § 6 Absatz 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet werden.
Grundsätzlich ist jedes Arbeitsmittel somit den jeweiligen sicherheitstechnischen und ergonomischen Erfordernissen optimal anzupassen. Da die Anforderungen und die sich daraus ergebenen Maßnahmen sehr unterschiedlich sein können, sollte der Bürostuhl als Arbeitsmittel Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein. In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird dazu unter § 3 Absatz 1 ausgeführt:
"Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen."
In der Gefährdungsbeurteilung muss festgestellt werden, welche Anforderungen auf Grund der Arbeitsbedingungen ein Bürostuhl erfüllen muss. Dabei kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.
In der DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" wird unter Ziffer 7.3.2 Büroarbeitsstuhl u.a. ausgeführt, dass Büroarbeitsstühle konstruktiv mindestens auf ein Körpergewicht von 110 kg und eine tägliche Nutzungszeit von acht Stunden ausgelegt sein sollen. Stühle, die von schwereren Personen und/oder länger als acht Stunden/Tag benutzt werden, müssen hierfür geeignet sein.
Im Handel werden auch Bürostühle mit einer Tragkraft von 120 kg bis zu 150 kg angeboten.
Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln wie Bürostühlen darf ein Arbeitgeber den Beschäftigten nicht auferlegen (§ 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz).
Hinweise:
Auf folgende für Bürostühle relevante Normen weisen wir hin (Normen können kostenpflichtig über den Beuth Verlag bezogen werden):
DIN EN 12529 "Räder und Rollen; Möbelrollen; Rollen für Drehstühle; Anforderungen."
DIN EN 1335-2 "Büromöbel; Büro-Arbeitsstuhl; Sicherheitsanforderungen."
DIN EN ISO 9241-5 "Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten; Anforderungen an Arbeitsplatz und Körperhaltung."
Auf die Informationen der BAuA und von ergo-online weisen wir ebenfalls hin.