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Darf eine Brotschneidemaschine in einer Bäckereiverkaufsstelle in Kniehöhe angebracht werden?

KomNet Dialog 3723

Stand: 13.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Ergonomie > Ergonomie von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln

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Frage:

Ich arbeite als Verkäuferin in einer Bäckereifiliale. Für die tägliche Arbeit benötigt man eine Brotschneidemaschine. Diese wurde nach einem Umbau der Ladeneinrichtung auf Kniehöhe heruntergesetzt. Durch eine nunmehr gebückte Körperhaltung bekomme ich nach kurzer Arbeitszeit Rückenschmerzen. Gibt es eine vorgeschriebene Mindesthöhe für so eine Maschine? Der Arbeitgeber sieht die Problematik nicht, was kann ich tun?

Antwort:

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

Nach § 3 Absatz 2 BetrSichV ist bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:


"1.die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,

2.die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,"


Die Brotschneidemaschine ist ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Für den Arbeitspatz bedeuten die v. g. Ausführungen konkret, dass die Brotschneidemaschine den ergonomischen Erkenntnissen gemäß anzubringen ist.

Ergonomie/ergonomisch heißt vereinfacht gesagt: Die Arbeitsbedingungen sind dem Menschen anzupassen und nicht umgekehrt.

Es ist seit längerem bekannt, dass eine bückende Arbeitshaltung ungesund und nicht ergonomisch ist. Der Arbeitgeber ist daher (im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung) verpflichtet, die Brotmaschine auf eine ergonomisch vertretbare Höhe hoch zu setzen, wobei die konkrete Höhe vor Ort festzulegen ist. Dabei sollte er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten lassen und die Anregungen der Beschäftigten einbeziehen.