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Reicht es in einer unbeheizten Halle aus, die Beschäftigten mit entsprechender Kälteschutz-/ Winterschutzbekleidung und -schuhen auszustatten?

KomNet Dialog 8187

Stand: 22.11.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Raumtemperaturen

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Frage:

Im Verlauf des letzten Winters und Frühjahrs hat sich entsprechend den Witterungsverhältnissen (Außentemperaturen unter 0 °C) folgende Fragestellung ergeben: In einer Industriehalle werden auftragsabhängig Holz-Zuschnittarbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen von Mitarbeitern durchgeführt. Die Halle ist trocken, zugfrei, beleuchtet usw. aber verfügt über keine Anbindung an die vorhandene Heizungsanlage der Nebenhalle. Frage: Reicht es aus, die Beschäftigten mit entsprechender Kälteschutz/ Winterschutzbekleidung und -schuhen auszustatten, um die Arbeiten durchzuführen?

Antwort:

Maßgebliche Vorschrift für die Nutzung von Räumen als Arbeitsstätte ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang. Die ArbStättV fordert in § 3a, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen Das bedeutet, dass eine Halle nur dann als dauerhafter Arbeitsraum genutzt werden darf, wenn die im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung näher festgelegten Anforderungen zu den Raumtemperaturen und der Lüftung erfüllt sind.


Die Nummer 3.5 Raumtemperatur des Anhangs der ArbStättV bestimmt:

"Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben."

Diese Forderung wird unter Punkt 4.2 der ASR A 3.5 "Raumtemperatur" näher konkretisiert. Demnach ist davon auszugehen, dass in der Halle die Raumtemperatur in Abhängigkeit von der überwiegenden Arbeitshaltung und Arbeitsschwere zwischen +12 °C und +20 °C betragen muss. Die Mindesttemperatur soll während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sein. 


Das alleinige Bereitstellen von Kälteschutzkleidung reicht nicht aus. Verantwortlich für das Einhalten arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, auch für das Einhalten ausreichender Mindestraumtemperaturen, ist der Arbeitgeber.


Hinweis:

Auf den § 17 Arbeitsschutzgesetz "Rechte der Beschäftigten" weisen wir in diesem Zusammenhang hin.