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Wie können sich Beschäftigte verhalten, wenn in der kälteren Jahreszeit die Heizung ausfällt? Ist dieser Ausfall arbeitsschutzrechtlich hinnehmbar?

KomNet Dialog 4833

Stand: 22.11.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Raumtemperaturen

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Frage:

Bei uns im Haus (angemietetes Gebäude) war die Heizung am Dienstag, den 31. Oktober den ganzen Tag außer Betrieb. Auf Grund der noch relativ hohen Außentemperaturen an diesem Tag lagen die Innentemperaturen in den Büroräumen noch bei 20 °C. Am darauffolgenden Montag war zu Dienstbeginn (06.30 Uhr) die Heizung weiterhin außer Betrieb. Aufgrund des Temperatursturzes von Sonntag auf Montag (Nachtfrost) herrschten in den Büroräumen noch 16 bis 17°. Von der Verwaltung kam lediglich die Information, dass nach Rücksprache mit dem Vermieter die Heizung in `absehbarer Zeit` wieder betriebsbereit sei. Weitere Maßnahmen wurden vom `Arbeitgeber` (Dienstherrn) nicht veranlasst. Auf Grund der niedrigen Innentemperaturen hatten sich einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Tag krankgemeldet. Der zuständige, von mir angerufene Betriebsarzt hat den Arbeitgeber fernmündlich lediglich darüber informiert, dass bei einem vorübergehenden Ausfall der Heizung aus arbeitsmedizinischer Sicht keine besonderen Maßnahmen erforderlich seien. In den folgenden Tagen habe ich mehrere Rückmeldungen über Erkrankungsfälle erhalten, zum Teil auch eine längere Arbeitsunfähigkeit. Die Heizung konnte erst am Donnerstag gegen 13.00 Uhr in Betrieb genommen werden. Müssen die Beschäftgten vor dem Hintergrund, dass für Büroarbeitsplätze eine Mindesttemperatur von 20° vorgeschrieben ist, über einen Zeitraum von mehreren Stunden Raumtemperaturen von 16 bis 17° in Kauf nehmen und dabei eine Erkrankung riskieren? Was ist als `vorübergehend` im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften anzusehen?

Antwort:

Die hier maßgebliche Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV bestimmt, dass während der Arbeitszeit [...] eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen muss (Nummer 3.5 des Anhangs zur ArbStättV). 


Diese Anforderung wird durch die ASR A3.5 "Raumtemperatur" konkretisiert. Nach Punkt 4.2 der ASR A3.5 müssen während der gesamten Arbeitszeit die Mindestlufttemperaturen in Arbeitsräumen gewährleistet werden, dabei sind Arbeitsschwere und überwiegende Körperhaltung zu beachten. Für Büroarbeitsplätze sind Mindesttemperaturen von +19° /+20 °C anzusetzen. Werden die Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen nicht erreicht, sind technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen zu ergreifen.


Ein Zeitraum von mehreren Stunden bis hin zu mehreren Arbeitstagen ohne die erforderliche Mindesttemperatur kann auf keinen Fall hingenommen werden. Eventuell könnte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt noch erörtert werden, ob im Einzelfall eine Raumtemperatur von z.B. 17° C noch tolerierbar ist, bis die Heizungsanlage wieder instandgesetzt ist.


Hinweis:

Auf die Informationen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin möchten wir hinweisen.