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Müssen demnächst die Toiletten auch als sog. "Unisex-Toiletten" eingerichtet werden?

KomNet Dialog 42428

Stand: 28.02.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Toiletten

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Frage:

Es gibt immer mehr Universitäten, Gemeinden und Städte, die zusätzlich zu den Herren- und Damen-Toiletten sog. Unisex-Toiletten einrichten. Ein Kollege aus der Bauabteilung meinte, dass in der neuen Musterbauordnung keine Geschlechtertrennung für Toiletten mehr verlangt wird. Bei uns werden demnächst alte Bestandsgebäude grundsaniert. Nun stellt sich die Frage, ob wir dann die Toiletten in der Universität nicht mehr nach Geschlechtern trennen müssen.

Antwort:

Aus dem Arbeitsschutzrecht sind uns keine Bestrebungen zu Unisex-Toiletten bekannt.


Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter der Nummer 4.1 ist Folgendes nachzulesen:

"(1) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume".

Unter der Nummer 4 Absatz 6 der ASR A4.1 ist Folgendes nachzulesen:.

"(6) Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Sanitärräume einzurichten. In Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sicher gestellt ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich."


Weitere Informationen zu der Thematik Unisex-Toiletten werden in der ASR A4.1 nicht genannt..


Der Arbeitgeber hat die Thematik der Toiletten eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweise:

Auf der Internetseite der BAuA finden sich noch die folgenden Informationen:

"Seitens des Regelsetzers sind in Bezug auf "Unisex-Toiletten" in Arbeitsstätten bislang noch keine Vorgaben getroffen worden. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verlangt, dass Toilettenräume für Männer und Frauen getrennt einzurichten sind oder eine getrennte Nutzung zu ermöglichen ist. Konkretisiert werden diese Anforderungen in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 "Sanitärräume". Ist eine zeitlich getrennte Nutzung der Toilettenräume sichergestellt, müssen für Frauen und Männer nicht zwingend separate Toilettenräume eingerichtet werden. Dies ist bisher insbesondere für kleinere Betriebe relevant (Kleinunternehmerreglung für Betriebe mit bis zu neun Beschäftigten; siehe ASR A4.1 Abschnitt 4 Abs. 6) und kommt der Frage nach geschlechterneutralen ("Unisex") Toilettenräumen entgegen. Insofern sind "Unisex-Toiletten" grundsätzlich zulässig, in den erwähnten Ausnahmefällen (kleine Betriebe) dürfen sie auch als alleinige Lösung bereitgestellt werden. In allen anderen Fällen könnten "Unisex-Toiletten" bei Bedarf zusätzlich zu der nach ASR A4.1 Tabelle 2 vorgegebenen Mindestanzahl von Toiletten für weibliche/männliche Beschäftigte bereitgestellt werden."


In unserer Antwort haben wir uns alleine auf das Arbeitsschutzrecht bezogen. Dies gilt für die Beschäftigten der Universität. Zu Regelungen aus anderen Rechtsgebieten, bezogen auf die Toiletten, wie z. B. für die Studierenden oder Besucher, können wir keine Aussage treffen.