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Wo finde ich Informationen zur Abplanung einer Böschung zur Sicherung des Arbeitsraumes?

KomNet Dialog 8178

Stand: 12.11.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Arbeiten auf Baustellen, Sicherungsmaßnahmen

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Frage:

Bzgl. der Arbeitssicherheit wurde bei einer Böschungsherstellung eine Abplanung der Böschung in Bezug auf Sicherung des Arbeitsraumes für die Sanierung einer Kelleraußenwand gefordert. (Schutz gegen abrutschendes Erdreich / Schutz gegen Verschüttung) Wo finde ich diesbzgl. Informationen?

Antwort:

Eine über längere Zeit freistehende Böschung wird durch den Einfluß der Witterung aufgelockert und durch zufließendes Wasser zerstört. Um diesen Einflüssen entgegenzuwirken, werden die Böschungen z. B. mit Folie abgedeckt. Damit Niederschlagswasser die Böschungen nicht ausspült, besteht die Möglichkeit, sie mit einer Abplanung zu schützen. Dieser Böschungsschutz bildet für kurze Bauzeiten eine günstige Lösung gegen Niederschlagswasser. Ein Nachteil besteht darin, dass man nicht mehr sieht, ob sich unter der Folie Risse bilden und wie sich das Material verhält.

Grundlage für die Festlegung der jeweils geeigneten Arbeitsschutzmaßnahme ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bei der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber u.a. den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik werden in diesem Fall insbesondere durch die DGUV Vorschrift 39 "Bautsellen" konkretisiert. In § 6 Abs. 3 heißt es:

"Wände von Baugruben und Gräben sind so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind."

Entsprechend der Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 3 wird diese Forderung erfüllt, wenn die DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau" eingehalten wird.

Nach Festlegung und Umsetzung der jeweils durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahme - hier Sicherung der Baugrube durch Abplanung - ist die Wirksamtkeit der Maßnahme vom Arbeitgeber zu überprüfen. Anhängig vom Ergebnis dieser Wirksamkeitskontrolle sind ggf. weitergehende Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich.